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  2. Band XVIII, II Jagdbezirke – Hegegemeinschaften
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  4. Nr. 180 Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft,...

Nr. 180 Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft, Juristische Person

BJagdG § 6a Abs 1 , GG Art 4 Abs 1 , GG Art 19 Abs 3 , MRKG DNK Art 9 ,

1.
Ein Antragsrecht juristischer Personen besteht nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG nicht. Es ist auf natürliche Personen beschränkt.

2.
Die Gewissensfreiheit ist ihrem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG. 

3.
Vereinigungen mit anderen als religiösen oder weltanschaulichen Zwecken können sich nicht auf die Religionsfreiheit berufen. Eine besondere Aufladung des Eigentumsgrundrechts durch ethische Überzeugungen einer juristischen Person ist nicht gegeben.

 VG Würzburg 5. Kammer , Urteil vom 29. Januar 2015 , Az: W 5 K 14.504

Tatbestand

1.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 ließ die Klägerin beim Landratsamt Würzburg beantragen, hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. 17036, 21958 und 8782 der Gemarkung G…, Fl.Nrn. 1762 und 1953 der Gemarkung O… sowie Fl.Nrn. 17887, 17900, 17984, 18002, 18004, 18005, 17951/21 und 17951/37 der Gemarkung R… die Klägerin aus der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft des jeweiligen gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu entlassen und diese Grundstücke vom jeweiligen gemeinschaftlichen Jagdbezirk abzutrennen, hilfsweise diese zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken gemäß Art. 6 Abs. 2 BayJG analog zu erklären sowie festzustellen, dass dort die Jagd ruht. Als Eigentümerin der genannten Grundstücke mit Ausnahme des Grundstücks Fl.Nr. 17900 der Gemarkung R… ist im Grundbuch die …. Stiftung Verwaltungs-GmbH eingetragen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 1. Juli 2014, eingetragen in das Handelsregister am 2. Juli 2014, firmierte die G…. Stiftung Verwaltungs-GmbH in Internationale G…-Stiftung Verwaltungs-GmbH um.

Mit Bescheid vom 14. April 2010 lehnte das Landratsamt Würzburg die Anträge der Klägerin auf „Entlassung“ aus der Zwangsmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften G…, L… und R… (Nr. 1), auf „Abtrennung“ der Grundstücke aus den Gemeinschaftsjagdrevieren G…, L… und R… (Nr. 2), auf Erklärung der genannten Grundstücke zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken gem. Art. 6 Abs. 2 BayJG (Nr. 3) und auf Anordnung des Ruhens der Jagd (Nr. 4) ab.

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