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- Band XXI, XIV. Naturschutz – Landschaftsschutz –...
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Nr. 164 Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen eines Rudels
§ 44 Abs 1 Nr 1 BNatSchG, § 45 Abs 6 S 1 Nr 1 BNatSchG, § 45 Abs 7 S 2 BNatSchG, § 45a Abs 2 S 1 BNatSchG, § 45a Abs 2 S 2 BNatSchG, Art 16 Abs 1 S 1 EWGRL 43/92, Art 16 Abs 1 S 2b EWGRL 43/92, Art 9 Abs 1a EGRL 147/2009
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG nach Pferde- und Rinderrissen eine Ausnahmegenehmigung zur Tötung eines Wolfs erteilt werden darf.
2. Wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet worden sind, ist der Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben von Schäden zulässig und verstößt nicht gegen die artenschutzrechtlichen Vorgaben in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie.
OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 24.11.2020, 4 ME 199/20,
Tatbestand:
Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltschutzvereinigung, wendet sich gegen eine Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen.
Nach einer Reihe von Schaf-, Rinder- und Pferderissen, bei denen eine Beteiligung des männlichen Leitwolfs GW 717m des sogenannten Rodewalder Rudels nachgewiesen worden war, erteilte der Antragsgegner mit dem für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 23. Januar 2019 eine Ausnahmegenehmigung für die zielgerichtete letale Entnahme (Tötung) dieses Wolfs, die zunächst bis zum 28. Februar 2019 befristet wurde. Ein vom Antragsteller gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht anhängig gemachter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO blieb in der Sache ebenso ohne Erfolg (VG Oldenburg, Beschl. v. 15.2.2019 – 5 B 472/19 -) wie die daraufhin eingelegt Beschwerde (Senatsbeschl. v. 22.2.2019 – 4 ME 48/19 -).
Die Befristung dieses Bescheides wurde mehrfach, zuletzt bis zum 31. März 2020 verlängert. Der Wolf konnte gleichwohl trotz erheblicher und kostenaufwändiger Bemühungen nicht erlegt werden. Die vom Antragsteller zwischen-
zeitlich beim Verwaltungsgericht in der Hauptsache gegen die Ausnahmegenehmigung erhobene Klage (Az. 5 A 1468/19) wurde von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die letzte Verlängerung der Befristung ausgelaufen war.