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Nr. 160 Grünlandumbruch auf einem Moorstandort

§§ 5 Abs. 2 Nr. 5; 17; 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG; § 7 Abs. 1 NAGBNatSchG

1. Bei der Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG handelt es sich nicht um ein naturschutzrechtliches Verbot.

2. Der Umbruch einer genutzten Grünlandfläche verstößt nicht gegen das in § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG geregelte Verbot einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Mooren, so dass unter diesem Blickwinkel die Erteilung einer Befreiung nicht erforderlich ist. Denn unter den Biotopschutz nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG fallen nur Moore, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden.

OVG Lüneburg, Urteil vom 30.06.2015, Az. 4 LC 285/13

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Versagung einer naturschutzrechtlichen Befreiung sowie weiterer naturschutzrechtlicher Anordnungen, die im Zusammenhang mit einem vom Kläger beabsichtigten und zum Teil schon durchgeführten Grünlandumbruch ergangen sind.

Der Kläger ist Landwirt und Eigentümer des ca. 4,6 ha großen Grundstücks Flurstück 4/2, Flur 7 der Gemarkung B., auf dem sich eine Grünlandfläche befand und zum Teil heute noch befindet. Aufgrund eines anonymen Hinweises suchte ein Mitarbeiter des Beklagten das Grundstück am 26.01.2012 auf und stellte dort fest, dass der Kläger begonnen hatte, die Grünlandfläche mittels eines an einen Bagger angehängten Tiefpfluges bis zu einer Bodentiefe von 70 cm umzubrechen. Der Mitarbeiter des Beklagten untersagte dem Kläger zunächst mündlich die Fortsetzung der Arbeiten und stellte am nächsten Tag mittels Probebohrungen fest, dass sich auf dem Grundstück eine Hochmoorfläche mit einer mindestens 70 cm tiefen Torfschicht befindet. Er erklärte dem Kläger daraufhin vor Ort, dass der Umbruch der Hochmoorfläche gegen ein naturschutzrechtliches Verbot verstoße, und wies ihn auf die Möglichkeit hin, eine Befreiung von dem Verbot zu beantragen.

Mit schriftlichem Bescheid vom 30.01.2012 stellte der Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass es sich bei dem in dem angefügten Luftbild grün markierten Teil des Grundstücks um Hochmoor handele, und untersagte ihm den Umbruch dieser Grünlandfläche. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR an. 

Gestützt wurde dieser Bescheid auf ein für Moorstandorte geltendes Verbot eines Grünlandumbruchs, das in § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG geregelt sei. Dieser Bescheid sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 sind Gegenstand des parallelen Berufungsverfahrens 4 LC 286/13, über das der Senat bisher noch nicht entschieden hat.

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