1. /
  2. Band XVIII, XIV. Naturschutz – Landschaftsschutz –...
  3. /
  4. Nr. 157 Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von...

Nr. 157 Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergie­anlagen und Artenschutz – Rotmilan

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG; § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB;

Neben dem Ausschlussbereich von 1.000 m um einen Rotmilanhorst kann auch ein Nahrungshabitat für mehrere Rotmilanpaare im Prüfbereich von 6.000 m um das Vorhaben zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko iSd § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und damit zum Ausschluss der Genehmigung für Windenergieanlagen führen.

Hess VGH,  Beschluss vom 17.12.2013 Az. 9 A 1540/12

Gründe:

Die Klägerin begehrt die Genehmigung von inzwischen noch vier Windkraftanlagen westlich von N. im Ortsteil D. (Landkreis H.-R.). Nachdem ein erstes Genehmigungs- bzw. Klageverfahren infolge Fristablauf für eine zwischenzeitlich erlassene Untersagungsverfügung gescheitert war, nahm die Klägerin ihr Genehmigungsverfahren nach erneuter Klageerhebung am 11.04.2007 unter Vorlage neuer und weiterer Unterlagen wieder auf. Nach Auslegung der Unterlagen und Durchführung des Beteiligungsverfahrens, einer Fristverlängerung wegen des Erfordernisses einer erneuten Untersuchung der avifaunistischen Situation mit Bescheid vom 25.02.2009 sowie Durchführung eines Erörterungstermins am 23.03.2009 lehnte der Beklagte den Genehmigungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 30.04.2009 im Wesentlichen wegen entgegenstehender Belange in der Form öffentlich-rechtlicher Vorschriften des Naturschutzes sowie des Denkmalschutzes ab. Er berief sich dazu auf das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und überwiegende Belange des Vogelschutzes, weil der Betrieb der geplanten Windkraftanlagen mit dem gebotenen Schutz der dort nachgewiesenen Greifvogelart Rotmilan nicht vereinbar sei. Die notwendigen Tabuzonen könnten nicht eingehalten werden, außerdem bestehe ein hohes Risiko für das Zuggeschehen der Kraniche sowie weiterer windkraftsensibler Zugvögel. Daneben bestehe in Bezug auf die in unmittelbarer Nähe gelegene Ortschaft S. als einer der schönsten Gesamtanlagen im Sinne des Hessischen Denkmalschutzes ein hohes denkmalschutzrechtliches Konfliktpotential. 

Hier geht es zum Shop
Kontaktieren Sie uns!