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Nr. 153 Zur Bemessung des Schadenersatzes für einen getöteten Jagdhund

§§ 823 Abs. 1, 90a BGB; § 3 UVV Jagd

1. Zur Bemessung des Schadens eines Jagdhundes ist auf den ( Markt- )Wert zum Zeitpunkt der Tötung abzustellen. Hierbei wird der durchschnittliche Welpenpreis und anhand der ermittelten Aufwendungen zum jeweiligen Ausbildungsstand ein Mehrwert zu zugerechnet.
2. Zusätzliche Kenntnisse oder Einsatzbereiche ( z.B. therapeutische Zwecke ) des Hundes, die sich nicht in anerkannten Qualifizierungen, Testaten oder in Zuchtbüchern wiederfinden sind für den Marktwert nicht heranzuziehen.
3. Für den Ersatz einer Schutzweste ist kein Abzug  » Neu für Alt « vorzunehmen.

LG Schweinfurt, Urteil vom 23.12.2021; Az. 24 O 16 / 19

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz für einen bei der Jagd erschossenen Wachtelhund.

Der Deutsche Wachtelhund … ( Zuchtbuch-Nr. VDH / DE 15 – 340 ) wurde bei einer Ansitz­drückjagd am 14.10.2017, bei der er eine orange-rote Schutzweste mit Reflektorstreifen und aufgebrachter Telefonnummer des Zeugen erschossen.

Eigentümer des Hundes waren die Klägerin und ihr Ehemann, der Zeuge x.

Der Hund wurde bei der Jagd für die Stöberarbeit eingesetzt. Er absolvierte am 16.04.2016 die Ju­gendprüfung mit Erfolg.
Teilnehmer der zwischen 10 Uhr und 13 Uhr stattfindenden Ansitzdrückjagd waren neben einer Vielzahl weiterer Jäger u.a. der Zeuge sowie der Beklagte, der seit dem 02.05.2017 den Jagdschein besitzt. Der Zeuge war als Jäger und Hundeführer eingesetzt, der Beklagte war der auf dem Stand Nr. 5 ansitzende Jäger. Der Stand Nr. 5 lag tief im Wald und war Mittelpunkt von fünf sternförmig in die Dickungen geschlagenen schmalen Schussschneisen und hatte eine Fußhöhe von etwa 1,5 Metern. Aus Blickrichtung links neben dem Beklagten befand sich ein weiterer Stand, zwischen den beiden Ständen befand sich ein hoher Erdwall.

Der Jagdleiter wies vor Beginn der Jagd eindringlich auf die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen durch die Jäger hin. Dabei wies er unter anderem darauf hin, dass weder auf sehr schnell laufendes, noch auf weit entferntes Wild geschossen werden dürfe und dass nur geschossen werden dürfe, wenn der Schütze ganz sicher sei, dass das von ihm ins Visier genommene Tier kein Hund oder Nutzvieh sei. Die Witterungsverhältnisse ließen vom Stand Nr. 5 eine einwandfreie Sicht bis zum Ende der Schneise zu. Es war hell und niederschlagsfrei.

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