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  2. Band XXII, XI Haftungsfragen - Schadensersatz -...
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  4. Nr. 152 Unterlassens- und Schmerzensgeldansprüche...

Nr. 152 Unterlassens- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund von Anfeindungen durch einen Wolfsbefürworter

§ 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG; § 185 StGB

Die Bezeichnung »Abschaum« gegen den Verfasser einer Kritik gegen den derzeitigen Umgang mit der Politik betreffend die Ausbreitung des Wolfes überschreitet die Grenze der Meinungsfreiheit. Dies rechtfertigt neben einem Unterlassungsanspruch auch die Festsetzung eines Schmerzensgeldes.

LG Hamburg, Urteil vom 04.06.2021, Az.: 324 S 9 / 20

Die Parteien streiten über den Bestand des amtsgerichtlichen Urteils vom 29.09.2020, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird.

Der Kläger und Berufungskläger ( im Folgenden: Kläger ) begehrt von dem Beklagten und Berufungsbeklagten ( im Folgenden: Beklagter ) die Unterlassung einer Äußerung, die Zahlung von » Schmerzensgeld «, die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass einzelne Ansprüche aus der Begehung einer vorsätzlichen unerlaubten Tat herrühren. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. In der Facebook-Gruppe » Schützt die Wölfe « veröffentlichte Herr B am 27.01.2019 einen Beitrag, in dem er sich kritisch zu den Umständen des Abschusses eines Wolfes sowie der beruflichen Tätigkeit des Klägers äußerte, der ausweislich des Beitrags die Person strafrechtlich vertrat, welche den Wolf getötet hatte. Der dem Kommentar zugrundeliegende Beitrag wurde insgesamt ca. 900 Mal kommentiert ( vgl. Anlage K 4 ). Der Beklagte beteiligte sich an der Diskussion und gab den folgenden Kommentar ab: » Ohne Worte Abschaum! « ( Anlagen K 1 und K 2 ). Mit Schreiben vom 09.09.2019 ließ der Kläger den Beklagten wegen dieser Äußerung anwaltlich abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern ( Anlage K 5 ). Der Beklagte lehnte dies mit anwaltlichem Schreiben vom 25.09.2019 ab ( Anlage K 6 ).

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