1. /
  2. Band XXII, XI Haftungsfragen - Schadensersatz -...
  3. /
  4. Nr. 151 Schadenshöhe für einen...

Nr. 151 Schadenshöhe für einen bei einer Drückjagd erschossenen Jagdhund

§ 249 BGB, § 251 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 4 UVV Jagd

Die Schadenshöhe für einen bei einer Jagd erschossenen Jagdhund bemisst sich mangels Feststellbarkeit eines Marktpreises für ausgebildete Hunde nach dem Preis für einen vergleichbaren Welpen zuzüglich derjenigen Kosten, die für dessen Ausbildung bei unterstellt durchschnittlicher Begabung des Tieres bis zum Erreichen des Ausbildungsstandes des getöteten Hundes aufzuwenden sind.

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.04.2021, Az. 4 U 184 / 19

Tatbestand

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von weiterem Schadensersatz i.H.v. 5.896 € für ihren bei einer Drückjagd am XX.XX.2018 versehentlich von dem Beklagten zu 2 ) erschossenen Jagdhund, der damals ca. 20 Monate alt und bei der Jagd eingesetzt war. Für die Jagd bestand eine Haftpflichtversicherung bei der Beklagte zu 1 ), der Beklagte zu 3 ) war seinerzeit der verantwortliche Jagdleiter. Die Beklagte zu 1 ) zahlte vorgerichtlich an die Klägerin zur Regulierung des ihr entstandenen Schaden 2.100,00 € auf Grundlage eines von der Beklagten zu 1 ) eingeholten Gutachtens zum Wert des getöteten Hundes.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Schaden, der ihr durch die Tötung des Hundes entstanden sei, sei in der Weise zu ermitteln, dass neben dem Kaufpreis für einen Welpen der gleichen Rasse die von ihr investierte Zeit für die Ausbildung, welche sie mit 7.000,00 € zuzüglich diverser Übungstage und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 496,00 € angegeben hat, zu ersetzen sei.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen A nebst mündlicher Erläuterung und sodann mit dem angefochtenen Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen von einem Wert des Hundes von 2.100,00 € auszugehen sei, weshalb die Klage bereits aus diesem Grund keinen Erfolg habe.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, die ihren Klageantrag aus der 1. Instanz in vollem Umfang weiterverfolgt und wie schon in 1. Instanz rügt, dass das vom Land

Hier geht es zum Shop
Kontaktieren Sie uns!