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  2. Band XX, XI Haftungsfragen - Schadensersatz -...
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Nr. 148 Zur Haftung nach jägerischem Fehlverhalten gegenüber einem Mitjäger für die Kosten eines Strafverfahrens

§§ 830, 840, 426, 249 BGB

1.
Es besteht für denjenigen, gegen den eine Geldstrafe verhängt worden ist, grundsätzlich keine Möglichkeit, einen Dritten in Regress zu nehmen, es sei denn aus besonderen – z.B. vertraglichen – Bestimmungen ergäbe sich eine besondere Schutzpflicht.

2.
Sofern ein strafrechtliches Verfahren nach § 153a StPO eingestellt wird, steht dem damit verbundenen freiwilligen Aufsichnehmen einer Geldbuße ein Regress gegen einen Verursacher entgegen

AG Dillenburg, Urteil vom 11.4.2017 – Az. 5 C 506/16
(bestätigt durch Beschluß des LG Limburg a.d. Lahn 3 S 90/17)

Tatbestand: 

Die Parteien sind Jäger. Am 19.01.2016 jagte der Beklagte im vom Kläger gepachte­ ten Revier. Dabei erlegte der Beklagte ein Wildschwein, wobei der Kläger bei der Tö­ tung nicht anwesend war. Das Wildschwein kam nicht in dem Revier des Klägers, sondern in einem Nachbarrevier zum Erliegen, so dass es dem Berechtigten dieses Reviers zustand. Der Kläger half dem Beklagten, das getötete Wildschwein auf eine Wildwanne am Fahrzeug aufzuladen.

In der Folge wurde gegen den Kläger und den Beklagten von der Staatsanwaltschaft Gießen unter dem Aktenzeichen 601 Js 8859/16 wegen des Verdachts der Jagdwilde­ rei ermittelt. Der Kläger bemühte sich im März 2016 darum, seinen Jagdschein zu ver­ längern. Dies wurde ihm durch die zuständige Behörde wegen des laufenden Ermitt­ lungsverfahrens untersagt.

Der Kläger kam einer Zahlungsauflage im Rahmen einer vorläufigen Einstellung nach § 153a StPO nach und zahlte 2000 €. Gegen den Beklagten wurde das Strafverfahren ebenfalls eingestellt, insofern nach § 170 Abs. 2 StPO.

Der Kläger behauptet, das Ermittlungsverfahren sei nur deshalb eingeleitet worden, weil der Beklagte gegenüber der Staatsanwaltschaft Gießen falsche Angaben zum Nachteil des Klägers gemacht habe. Tatsächlich habe er gewusst, dass das Wild­ schwein im Nachbarrevier zum Erliegen gekommen sei.

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