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  2. Band XX, XI Haftungsfragen - Schadensersatz -...
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  4. Nr. 147 Überwiegende Tiergefahr der auf...

Nr. 147 Überwiegende Tiergefahr der auf fremden Grundstück streunenden Katze

§§ 254, 833 BGB

Wird eine Katze auf dem Gelände eines Hundehalters von dessen Hund verletzt, trifft den Halter der Katze die überwiegende haftung.

 AG Düren Hinweisbeschluss vom 8.1.2018, Az. 42 C 292/17

Gründe:

Der Beweisbeschluss vom 20.12.2017 wird aufgehoben. Die Parteien werden auf folgendes hingewiesen:

Einer Beweisaufnahme bedarf es nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mehr. Die Versicherung des Beklagten hat nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin vom 15.11.2017 die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in voller Höhe sowie auf die Hauptforderung von 833,66 EUR einen Betrag von 375,00 EUR gezahlt.

Diese Zahlung erfolgte vor _Rechtshängigkeit, denn die Klage wurde dem Beklagten erst am 27.11.2017 zugestellt. Insofern konnte die Zahlung keine Erledigung des Rechtsstreites bewirken, sondern nur eine Erfüllung des Klageanspruches.

Soweit noch auf die Hauptforderung in Höhe von 458,66 EUR offen ist, dürften der Klägerin Zahlungsansprüche nicht zustehen, denn die Klägerin muss sich ihrerseits die von ihrer Katze ausgehende Tiergefahr im Sinne von § 833 Abs. 1 BGB über § 254 BGB im Rahmen des Anspruches aus § 833 Abs. 1 BGB anrechnen lassen (vgl. MüKo zum BGB, 17.Aufl. 2017, § 833 RN 72 m.w.N.). Bei der Bestimmung der Haftungsquoten kommt es auf die Gefahrenpotentiale der beteiligten Tiere sowie darauf an, in welchem Umfang sich diese Potentiale jeweils in dem Schadensereignis ausgewirkt haben (vgl. MüKo zum BGB, 17.Aufl. 2017, § 833 RN 72 m.w.N.). 

Hier hat der Hund des Beklagten nach dem Vorbringen der Klägerin die streunende Katze der Klägerin gestellt und getötet , wobei sich das Geschehen nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten auf dem Grundstück des Beklagten ereignete. Damit hat sich in erheblichem Umfang die von der Katze der Klägerin, die unbeaufsichtigt und damit für die Klägerin ohne jede Einwirkungsmöglichkeit herumlief, verwirklicht.

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