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  2. Band XX, XI Haftungsfragen - Schadensersatz -...
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Nr. 145 Zur Haftung des Pächters bei Umwandlung von Ackerland in Grünland

§ 586 Abs. 1 Satz 3; § 596 Abs. 1, § 254 Abs. 1 BGB

1.
Werden als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland genutzt, entspricht es vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung, die Ackerlandeigenschaft zu erhalten und die Entstehung von Dauergrünland durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden; kommt der Pächter dem schuldhaft nicht nach, ist er dem Grunde nach verpflichtet, dem Verpächter den durch die Entstehung von Dauergrünland entstandenen Schaden zu ersetzen.

2.
Ein Mitverschulden des Verpächters kann in Betracht kommen, wenn er es unterlässt, den Pächter zu einem rechtzeitigen Umbruch anzuhalten, sofern ihm die Nutzung als Grünland bekannt war und er die drohende Entstehung von Dauergrünland erkennen konnte; in aller Regel wird Letzteres voraussetzen, dass der Verpächter aktiver Landwirt ist.

BGH, Urteil vom 28. April 2017, Az.  LwZR 4/16 – 

Der Ehemann der Klägerin war Eigentümer mehrerer Grundstücke, die er mit Vertrag vom 20. Oktober 2000 an den Beklagten verpachtete. Nach § 1  Abs. 1 des Pachtvertrags wurden die »nachstehend bezeichneten« Flächen »zur landwirtschaftlichen Nutzung« verpachtet. In der sodann folgenden tabellarischen Aufstellung wurden die drei insgesamt ca. 14 ha großen Flächen, die Gegenstand  des Rechtsstreits sind  (im  Folgenden: »Grundstücke«),  in  der mit »Nutzung« überschriebenen Spalte mit dem Kürzel »A« gekennzeichnet. Der Verpächter sicherte zu, dass die Grundstücke »ausgleichsberechtigte Flächen im Sinne der Agrarreform« sind (§ 1 Abs. 3 des Pachtvertrags). Gemäß § 19 Abs. 2 des Pachtvertrags war der Pächter verpflichtet, das Prämienrecht zu er- halten und bei Pachtende »nach den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen« zurück zu gewähren. Er musste daher »den jährlich erforderlichen Grundantrag (…) einreichen; Grünland ist in diesem Grundantrag als Ackergrünland anzugeben.« Der Vertrag hatte eine feste Laufzeit bis 30. September 2012 und sollte sich anschließend jeweils um ein weiteres Jahr verlängern.

Bereits bei Übergabe der Grundstücke wurden diese als Grünland genutzt. Auch der Beklagte, der Unternehmer ist und sich mit der Haltung und Zucht von Pferden befasst, nutzte sie mit Kenntnis der Verpächterseite über die gesamte Pachtzeit hinweg als Grünland zur Pferdehaltung. Im Jahr 2006 verstarb der Ehemann der Klägerin und wurde von dieser beerbt. Ebenso wie ihr verstorbener Ehemann ist die Klägerin nicht in der Landwirtschaft tätig. Sie beendete das Pachtverhältnis durch Kündigung zum 30. September 2013.

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