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  2. Band XIX, XI Haftungsfragen - Schadensersatz -...
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Nr. 144 Voraussetzung für die Haftung eines Wolfsrisses

§ 68 Abs. 4 BNatSchG ; § 33 Abs. 3 NatSchG LSA

1.
Die Beweislast für einen Wolfsriss zur Erlangung eines Ausgleichsanspruches trägt der Geschädigte. Eine Wahrscheinlichkeit reicht außerhalb bestätigter Vorkommensgebiete nicht aus.

2.
Fehlen ausreichende Schutzmaßnahmen entfällt eine Haftung – § 33 Abs. 3 Satz 2 NatSchG LSA. Bei der Koppelhaltung von Nutztieren wie Schafen, Ziegen und (Jung-)Rindern ist zum Schutz vor dem Wolf die Verwendung eines Elektrozaunes mit max. 20 cm Bodenabstand und Netzweite erforderlich. 

VG Magdeburg, Urteil vom 28.02.2017 – 1 A 866/14 MD

Tatbestand: 

Die Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung von Schadensausgleich für ein verstorbenes Kalb.

Er war Eigentümer eines Kalbes, das er am 24.12.2013 gegen 10.30 Uhr auf einer Weide tot vorfand. Nach dem Fund des toten Tieres zog der Kläger zwei Jagdpächter des angrenzenden Jagdbezirks und die Wildbiologin, die Zeugin E., hinzu. Die Weide war mit einem ca. 50 cm hohen Litzenzaun mit Stromversorgung, der aus nur einer Litze bestand, vollständig eingezäunt. Das tote Tier wurde nicht verschleppt, verblendet oder vergraben. Auf der Weide wurden Spuren von Marderhunden festgestellt. Die Herde wurde einmal täglich kontrolliert. Die Zeugin E. dokumentierte die Situation am Fundort. Weil eine Rissbegutachtung vor Ort an Heiligabend 2013 nicht möglich war, veranlasste die Zeugin E. in Absprache mit der zuständigen Stelle, dem Biosphärenreservat Mittelelbe, die Sicherstellung und bis zur Begutachtung die Zwischenlagerung des Tieres in der Naturparkverwaltung Drömling. In ihrer Dokumentation äußerte sie ihre Auffassung, ein Wolf sei als Verursacher des Todes des Kalbes nicht auszuschließen.

Die Begutachtung des Kadavers nahm dann der Zeuge D. Biosphärenverwaltung Mittelelbe, Referenzstelle Wolfsschutz, vor. In seinem Untersuchungsprotokoll vom 13.01.2014 kam er zu dem Ergebnis, dass kein Raubtier als Verursacher des Todes des Kalbes in Betracht komme. Die vorgefundenen leichten Bissverletzungen im Halsbereich seien nicht ursächlich für den Tod des Tieres. Die Luftröhre weise keine Verletzungen auf. Auch sonst seien keine schweren Bissverletzungen mit Todesfolge fest- gestellt worden. Es müsse von einer nicht gewaltsamen Todesursache ausgegangen werden.

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