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- Band XXII, IV Jagdgenossenschaft
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Nr. 140 Zur Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages einer Angliederungsgenossenschaft mit dem Eigenjagdbesitzers. Notvorstand einer Angliederungsgenossenschaft
§ 11 BJagdG; § 14 Abs. 6 LJagdG RLP
1. Eine Angliederungsgenossenschaft kann wirksam durch einen Notvorstand vertreten werden.
2. Eine Angliederungsgenossenschaft kann jagdpachtähnliche Verträge mit dem Eigenjagdbesitzer abschließen, in denen einschränkende pauschale Wildschadensklauseln enthalten sind.
LG Koblenz, Urteil vom 18.4.2024 – 1 O 166/23
Tatbestand
Die Klägerin beantragt die Feststellung der Nichtigkeit eines Jagd-Pachtvertrages mit Wildschadenspauschale.
Ein Bescheid der Kreisverwaltung vom 22.04.1982 setzte die Angliederung der Gemarkung – an den Eigenjagdbezirk – fest, dessen Inhaber … war. Laut dem Bescheid hatten die Eigentümer der Grundflächen der Gemarkung, die an den Eigenjagdbezirk angegliedert waren, gegenüber dessen Inhaber Anspruch auf Zahlung eines Zinses. Am 25.03.1993 schlossen die Klägerin und der Eigenjagdbesitzer einen Vertrag mit der Überschrift „Jagd-Pachtvertrag über den Angliederungsjagdbezirk …“. Zwischenzeitlich verstarb der Eigenjagdbesitzer und sein Sohn, der Beklagte, trat in den Vertrag ein.
Am 10.03.2020 schlossen die Klägerin und der Beklagte sodann eine vierte Nachtragsvereinbarung mit dem Inhalt:
„Der Pächter zahlt eine jährliche Wildschadenspauschale an den Verpächter in Höhe von 1.200,00 € …“.
Die Nachtragsvereinbarung enthielt auch eine Verlängerung der Vertragslaufzeit um neun Jahre, also bis 2029. Bei Abfassung der von der Klägerin stammenden Regelung waren sämtliche Eigentümer anwesend und einverstanden. Die Kreisverwaltung erstellte am 13.11.2020 einen Prüfbericht zur „Haushalts- und Wirtschaftsführung der Angliederungsgenossenschaft …“ und beanstandete unter Ziffer 3.6.2 die Wildschadenspauschalregelung als rechtswidrig.
Am 04.11.2021 fand eine Versammlung der Mitglieder der Klägerin statt. Man beschloss, einen neuen Vertrag mit dem Beklagten auszuhandeln, in dem nur der Pachtzins festgelegt werden sollte. Die Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit des Vertrages teilte man dem Beklagten