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  2. Band XXI, I Jagdrecht-Hegepflicht-Jagdausübungsrecht
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Nr. 139 Voraussetzungen an Glaubhaftmachung der Ablehnung der Jagdausübung aus ethischen Gründen

§ 6a BJagdG

Dient die vorgetragene innere Überzeugung nur als Vorwand zur Durchsetzung anderer Zwecke, ist nicht von der Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen auszugehen.

VG Lüneburg, Urteil vom 19.02.2021, Az. 5 A 633/17

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Befriedung seines Grundstücks.

Der 1953 geborene Kläger ist Alleineigentümer des Flurstücks X Gemarkung K. Das Grundstück ist 25.440 m² groß, davon werden 22.296 m² als Grünland genutzt und sind mit einem Elektrozaun eingefriedet. Im Süden ist das Grundstück mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebaut ( Größe: 3.144 m² ). Südlich des bebauten Grundstücksteils schließen sich eine im Eigentum der Gemeinde stehende Grünfläche und die Straße I an. In nördlicher Richtung weitet sich das Grundstück auf und wird in der westlichen Hälfte im Norden durch den sogenannten S Graben begrenzt. Die östliche Hälfte des Grundstücks findet seine nördliche Begrenzung bereits etwa im letzten Drittel des westlichen Grundstücksteils. Die westlich und östlich gelegenen Nachbargrundstücke sind ebenfalls lediglich in dem an das Grundstück des Klägers angrenzenden südlichen Bereich bebaut. Im Übrigen sind die Grundstücke unbebaut und weisen lediglich vereinzelte Gehölze auf. Das Grundstück liegt im gemeinschaftlichen Jagdbezirk K, nördlich des Grabens grenzt der gemeinschaftliche Jagdbezirk S an. Die Beigeladene zu 2., die Jagdgenossenschaft K hat ihren Jagdbezirk seit mehreren Jahren an O, den Beigeladenen zu 1., verpachtet. Die Laufzeit des aktuellen Jagdpachtvertrags umfasst den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2029.

Zwischen dem Jagdpächter, dem Beigeladenen zu 1., und dem Nachbarn und Eigentümer der westlich und nordwestlich an das Grundstück des Klägers
angrenzenden Flächen, dem Jagdvorstand der Beigeladenen zu 2., kam es in der Vergangenheit wiederholt zu Auseinandersetzungen, die auch Gegenstand zivilgerichtlicher Verfahren waren. Bereits im Jahr 2011 hatte der Kläger nach Auseinandersetzungen mit dem Beigeladenen zu 1. und seinem Nachbarn, dem Jagdvorstand der Beigeladenen zu 2., bei dem Beklagten seinen Austritt aus der Jagdgenossenschaft K ( der Beigeladenen zu 2. ) erklärt und den Wunsch geäußert, dieser nicht mehr anzugehören. Der Beklagte hatte ihm daraufhin mitgeteilt, dass ein Ausscheiden aus der beigeladenen Jagdgenossenschaft nicht möglich sei, weil es sich um eine Zwangsmitgliedschaft handele.

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