Nr. 138 Zur Nichtigkeit eines Jagdpachtvertrages und daraus folgende Unterlassungsansprüche der Jagdausübung gegen die Jagdgenossenschaft und den Jagdpächter

§§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB; § 11 Abs. 6 BJagdG, § 14 II BJagdG

1. Eine nicht selbst die Jagd ausübende Jagdgenossenschaft kann nicht zum Unterlassen der Jagdausübung herangezogen werden, wohl aber der tatsächlich jagdausübungsberechtigte Pächter.

2. Ist die Grenze eines Teiljagdbezirkes nicht genau beschrieben und ist dem Jagdpachtvertrag eine zur genaueren Grenzbeschreibung in diesem Fall notwendige Revierkarte nicht angeheftet, ist der Jagdpachtvertrag formunwirksam und damit nichtig.

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.02.2020, Az. 3 U 20/19

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Unterlassung der Ausübung des Jagdrechtes auf den im Tenor genannten Flächen, die in seinem Eigentum stehen, sowie die Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen den Beklagten geschlossenen Jagdpachtvertrages.

Der Kläger ist Eigentümer von 124,9623 ha zusammenhängender jagdlich nutzbarer Grundfläche in den Gemarkungen H und P […]. Der Kläger beantragte am 3.8.2015 bei dem Landrat als Jagdbehörde die Erklärung von Grundflächen zu einem Eigenjagdbezirk. Mit Bescheid vom 17.5.2016 erklärte die Jagdbehörde die im Tenor genannten Grundflächen zum Eigenjagdbezirk „HP“. Nach Ziff. 2 des Bescheides wurde dem Kläger die Genehmigung zur selbstständigen Nutzung des Eigenjagdbezirkes mit sofortiger Wirkung erteilt, wenn die Jagdgenossenschaft H und die Jagdpächterin des Teilbezirkes H II einer sofortigen jagdlichen Nutzung der 40 Flurstücke der Flur 2 in der Gemarkung H zustimmen.

Die Beklagte zu 1. ist die Jagdgenossenschaft im gemeinschaftlichen Jagdbezirk H, der sich in mehrere gemeinschaftliche Teiljagdbezirke aufteilt. Einer davon ist der von der Beklagten zu 2. bejagte Teiljagdbezirk H II. Über diesen Teiljagdbezirk schlossen die Beklagten am 15.8.2014 einen Jagdpachtvertrag mit einer Gesamtfläche von 486 ha ab. Dieser Jagdpachtvertrag umfasst auch die im Tenor aufgeführten Flächen, die im Eigentum des Klägers stehen.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Die Beklagte zu 2. störe sein Jagdausübungsrecht soweit sie selbst auf den zum Eigenjagdbezirk gehörenden Flächen die Jagd ausübe bzw. die Jagd durch Dritte ausüben lasse. Die Beklagte zu 1. störe sein Jagdausübungsrecht dadurch, dass sie es in rechtswidriger Weise an die Beklagte zu 2. verpachtet habe. Er sei nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 BJagdG zur Duldung der Jagdausübung verpflichtet. Aus dem zwischen den Beklagten abgeschlossenen Jagdpachtvertrag könne die Beklagte zu 2. kein Jagdausübungsrecht herleiten, weil dieser mangels Einhaltung der Schriftform gemäß § 11 Abs. 6 S. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 1 BJagdG nichtig sei. Die Schriftform sei deshalb nicht gewahrt, weil der Teiljagdbezirk in dem Jagdpachtvertrag nicht eindeutig bezeichnet sei. Die Flurstücke des Teiljagdbezirks seien in dem Jagdpachtvertrag nicht genannt. Auch der in § 2 Abs. 1 des Mietvertrages genannte Lageplan sei dem Jagdpachtvertrag als Anlage nicht beigefügt worden.

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