1. /
  2. Band XXI, I Jagdrecht-Hegepflicht-Jagdausübungsrecht
  3. /
  4. Nr. 136 Zur Unwirksamkeit bestehender Jagderlaubnisscheine...

Nr. 136 Zur Unwirksamkeit bestehender Jagderlaubnisscheine bei später hinzutretenden Mitpächtern

§ 16 LJagdG RLP

1. Ist in einem Jagdpachtvertrag vereinbart, dass der Verpächter Jagderlaubnisscheine gegenzeichnen muss, sind solche ohne Unterschrift desselben aufgrund des vertraglichen Formerfordernisses unwirksam.

2. Tritt in einen bestehenden Jagdpachtvertrag ein weiterer Mitpächter ein, bedürfen zu ihrer weiteren Wirksamkeit alle zu diesem Zeitpunkt existierenden Jagderlaubnisscheine der Unterschrift des neuen Mitpächters.

AG Landau in der Pfalz, Urteil vom 12.03.2020, Az. 1 C 132/19

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber ob der Beklagte die Jagdausübung des Klägers im Jagdbezirk Ortsgemeinde O zu gestatten und als neuer Mitpächter den Jagderlaubnisschein mit zu unterzeichnen hat.

Herr B ist als Pächter des Jagdreviers der Jagdgenossenschaft O Inhaber eines Jagdrechtes. Zwischen ihm und der Ortsgemeinde O wurde am 15.02.2014 ein Jagdpachtvertrag abgeschlossen. § 6 dieses Vertrages enthält Regelungen zur Ausgabe von Jagderlaubnisscheinen durch den Pächter. Die Absätze 4 – 7 der Vorschrift haben folgenden Inhalt:

„(4) Der Pächter hat dem Verpächter die Erteilung von unentgeltlichen Jagderlaubnisscheinen hinsichtlich Anzahl und Umfang mitzuteilen. Der Verpächter kann, innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung, im Einzelfall Einwendungen erheben. In der Folge ist der Pächter verpflichtet den unentgeltlichen Jagderlaubnisschein zu widerrufen.

(5) Die Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine bedarf der vorherigen Zustimmung des Verpächters und der Anzeige bei der Unteren Jagdbehörde. Der Pächter hat einen entgeltlichen Jagderlaubnisschein im Einzelfall auf Verlangen des Verpächters zu widerrufen, wenn sich für den Verpächter hierfür nachträglich ein wichtiger Grund ergeben hat.

(6) Die Weiterverpachtung, Unterverpachtung oder sonstige Übertragung  der Jagdausübung ist ausgeschlossen.

(7) Der einzelne Jagderlaubnisschein bedarf der Schriftform und muß  stets  widerruflich sein. Er ist nur gültig, wenn er von sämtlichen Pächtern unterschrieben und vom Verpächter gegengezeichnet ist.“

Hier geht es zum Shop
Kontaktieren Sie uns!