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  2. Band XXII, IV Jagdgenossenschaft
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  4. Nr. 136 Zum Notvorstand einer Angliederungsgenossenschaft

Nr. 136 Zum Notvorstand einer Angliederungsgenossenschaft

§ 9 BJagdG, §§ 4; 8 Abs. 4 HessJagdG

Der Gemeindevorstand ist in Hessen nach jagdrechtlichen Vorschriften nicht verpflichtet, die Geschäfte des Vorstandes einer Angliederungsgenossenschaft wahrzunehmen, solange die Angliederungsgenossenschaft keinen Vorstand gewählt hat.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28.11.2019, Az. 4 A 1207 / 18

Tatbestand

Die Klägerin – eine kommunale Gebietskörperschaft – wendet sich gegen eine Verfügung der unteren Jagdbehörde, in welcher ihr Gemeindevorstand aufgefordert wird, die Aufgaben des Jagdvorstandes für eine Angliederungsgenossenschaft wahrzunehmen und eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen.

Mit Verfügung vom 21. Juni 1965 wurden einzelne Flächen der Gemarkungen xx dem damaligen Eigenjagdbezirk » W « – nunmehr Eigenjagdbezirk » S « – angegliedert. In der Folgezeit kam es nicht zur Gründung einer Angliederungsgenossenschaft. Ebenso wenig wurden Pachtverträge zwischen den Eigentümern der angegliederten Flächen und dem Inhaber des Eigenjagdbezirks geschlossen.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 wandte sich der Eigentümer der Grundstücke Gemarkung S, Flur …, Flurstück …, die zu den im Jahre 1965 an den Eigenjagdbezirk » W « angegliederten Flächen gehören, an die Klägerin und bat um Hilfe. Diese vertrat die Auffassung, dass sie in dieser  Angelegenheit nicht zuständig sei, da insbesondere die Vorschriften über die Regelungen zum Notjagdvorstand in § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG auf die Angliederungsgenossenschaft keine Anwendung fänden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass es sich bei der Angliederungsgenossenschaft von der Funktion her nicht um eine Jagdgenossenschaft im eigentlichen Sinne handele.

Die Tätigkeit der Angliederungsgenossenschaft beschränke sich in der Regel darauf, die Entschädigung für den Verlust des Jagdausübungsrechts mit dem Inhaber des Eigenjagdbezirks zu vereinbaren, sie zu vereinnahmen und auf die Genossen zu verteilen. Folglich bestehe keinerlei Pflichtenstellung der Gemeinde.

Auch die untere Jagdbehörde griff auf Initiative des Grundstückseigentümers den Sachverhalt auf. Auf deren Anfrage vom 28. Juli 2015 übersandte die Obere Jagdbehörde eine Stellungnahme der Obersten Jagdbehörde. Danach gelte § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG auch für die Angliederungsgenossenschaft mit der Folge, dass der Gemeindevorstand der Klägerin als »Notjagdvorstand « tätig werden müsse.

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