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Nr. 136 Reisekostenerstattung eines spezialisierten Rechtsanwaltes im Jagdrecht

§ 106 ZPO

Notwendige Kosten zur Rechtsverteidigung sind die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes, wenn dieser in der Materie – wie hier das Jagdrecht – spezialisiert ist und vor Ort sich ein solcher Anwalt nicht findet.

AG Meiningen, Beschluss vom 02.02.2021, Az. 14 C 250 / 17

Tatbestand

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 106 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 02.05.2019 zu erstattenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf 2.685,50 € ( in Worten: zweitausendsechshundertfünfundachtzig 50 / 100 Euro ) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 24.02.2020 festgesetzt.

 

Begründung

……… ( abgekürzt )
Die außergerichtlichen Kosten der beiden Parteien wurden wie beantragt in den Kostenfestset­ zungsbeschluss übernommen.

Im Anhörungsverfahren wendet sich der Vertreter der Beklagten gegen die Festsetzung der beantragten Reisekosten.

Diese seien nicht notwendig, denn der Kläger hätte ohne Weiteres einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen können. Maximal wären die Fahrtkosten bis zur weitesten Entfernung im Gerichtsbezirk erstattungsfähig.

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