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  2. Band XXI, I Jagdrecht-Hegepflicht-Jagdausübungsrecht
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Nr. 135 Versagung ethischer Gründe bei Flächenankauf ohne triftigen Anlass

§ 6a BJagdG

1. Der Ausnahmecharakter der Befriedungsregelung in § 6a BJagdG verlangt, dass sich der Grundeigentümer in einem Gewissenskonflikt befindet, der nur durch eine Befriedung seiner Flächen aufgelöst werden kann.

2. Ethische Gründe i.S.v. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG liegen nur vor, wenn der Grundstückseigentümer aufgrund einer in sich geschlossenen, individuellen Überzeugung die Jagd an sich ablehnt und diese Ablehnung innerlich als für sich unbedingt verpflichtend empfindet, so dass er die weitere Jagdausübung auf seinem Grundstück nicht ohne ernste Gewissensnot hinnehmen kann.

3. Bringt sich der Grundeigentümer durch den Erwerb der Flächen selbst in einen Gewissenskonflikt, ohne dafür triftige Gründe gehabt zu haben (hier verneint für einen Erwerb der Flächen zur Schaffung eines Biotops für Tiere und Pflanzen) kann er sich auf ethische Gründe zur Befriedung der Flächen nicht berufen.

VG Greifswald, Urteil vom 11.04.2019, Az. 6 A 1512/16 HGW

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken Gemarkung S mit einer Größe von 12,8234 ha und Gemarkung A-Stadt mit einer Größe von 1,0349 ha.

Mit Schreiben vom 28.03.2014 beantragte der Kläger bei der Unteren Jagdbehörde des Beklagten die Befriedung seiner Grundstücke aus ethischen Gründen. Der Kläger machte geltend, durch die zu duldende Bejagung seiner Grundstücke durch andere sowie die zwangsweise Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft in Eigentums- und Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein.

Die praktizierte Bejagung seiner Grundstücke lehne er schon deshalb ab, weil seine religiöse Auffassung es verbiete, Lebewesen, also auch Wild, die alle gleichberechtigte Mitgeschöpfe des Menschen seien, nur deshalb zu töten, weil sie »zu viele« seien oder »zu große Schäden« anrichteten. Die Tötung durch
Gebrauch von Schusswaffen gebe kaum einem Tier die Möglichkeit, anders als bei der Jagd von Raubtieren auf ihre Beute, mit ihrem Leben davonzukommen. Die Bejagung von Wild in Deutschland diene üblicherweise nicht der existentiellen Nahrungsbeschaffung für den Menschen, sondern dem Zeitvertreib von Jägern. Das oft angeführte Argument, Wildtiere töten zu müssen, um Schäden z.B. in der Landwirtschaft zu verhindern, sei schon deshalb nicht haltbar, weil durch Wild verursachte Schäden, selbst die, die aufträten, wenn keine Bejagung erfolgte, kostenmäßig sehr gering ausfallen würden im Vergleich zu Schäden, die z.B. durch Emissionen, Versiegelung von Naturflächen usw. aufträten. Vielmehr sollten Maßnahmen durchgeführt und unterstützt werden, die dazu beitragen, ein natürliches Gleichgewicht der menschlichen Umwelt wiederherzustellen. Er selbst habe einen kleinen Beitrag dazu geleistet, indem er ca. 11 ha Ackerland aufgestockt habe, um damit ein kleines Biotop zu schaffen, das er nicht durch Tötung bestimmter Tierarten durch Jäger gestört sehen wolle.

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