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Nr. 135 Unterlassungsansprüche eines Gewerbetreibenden gegen unsachliche Behauptungen von Tierschützern

§§ 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 BGB

Sofern zu Lasten eines Fallenherstellers durch Internetveröffentlichung ein Vergleich zwischen der Jagd auf Tieren mit Lebendfallen und der in der Vergangenheit ausgeübten Sklavenhaltung, Hexenverbrennung und der »Judenvernichtung « gezogen wird, liegt hierin ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, weil das Leid der in Lebendfallen gefangenen Tiere damit auf eine Stufe gestellt wird mit den Opfern dieser Taten.

AG Moers, Urteil vom 19.05.2021, Az. 561 C 109 / 21

Tatbestand

Der Verfügungskläger stellt tierschutzgerechte Lebendfallen her, die verschiedenen Verwendungszwecken dienen und beispielsweise auf dem Gebiet des Tier- und Artenschutzes, der Seuchenabwehr und der Jagdausübung eingesetzt werden.

Vereinsziel des Verfügungsbeklagten ist der Schutz des Rotfuchsbestandes, wobei er die Bejagung dieser Tierart als straffreie Tierquälerei in seinen öffentlichen Verlautbarungen bezeichnet.

Am 11.04.2021 verlinkte der Verfügungsbeklagte auf seiner Facebookseite mit der Bezeichnung https: / / www.facebook.com / xxxxz den Internetauftritt der Verfügungsklägerin mit dem Text » Das Gesetz  lässt etliche Tierquälereien straffrei durchgehen. Auch die Sklaverei war mal gesetzeskonform; auch die Hexenverbrennungen waren mal gesetzeskonform; zur Nazizeit waren die Judenvernichtungen gesetzeskonform … NOCH FRAGEN? «

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dieses Handeln des Verfügungsbeklagten stelle einen unzulässigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb dar.

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