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  2. Band XIX, IV Jagdgenossenschaft
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Nr. 134 Unwirksame Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bei Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

§§ 9, 10 BJagdG; § 8 Abs. 1 Satz 1 HJagdG; § 34 BGB

1.
Wird die Ladungsfrist zu einer Versammlung der Jagdgenossenschaft nicht eingehalten, sind die in dieser Sitzung ergangenen Beschlüsse unwirksam.

2.
Stimmt ein Mitglied der Genossenschaft über einen Beschluss ab, der ein Rechtsgeschäft mit ihm, oder einer Gesellschaft betrifft – hier wenn er persönlich haftet – ist seine Stimme als ungültig zu werten. Der Beschluss bleibt gültig, wenn die Stimme keine Auswirkung auf das Ergebnis hatte. Bei Interessenkollision ist die ungültige Stimme nicht als Nein-Stimme zu werten, vielmehr ist der Betroffene als nicht anwesend anzusehen.

3.
Ein Beschluss, der dazu dient Mitglieder von Leistungen der Jagdgenossenschaft auszuschließen, während einem Teil der Jagdgenossen diese Vergünstigung erhalten bleiben sollte verstößt in gravierender Weise gegen das Gebot der Gleichbehandlung und ist unwirksam.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17.2.2016, Az. 4 A 961/14

Tatbestand:

Die Klägerin ist mit einem Flächenanteil von 6,1 ha (entspricht 2,48 %) Jagdgenossin der Beklagten. Sie begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr – der Klägerin – die Nutzung bestimmter Geräte und Maschinen zu überlassen.

In den Jahren 1983 bis 2006 hat die Beklagte aus den Erträgen der Verpachtung ihres gemeinschaftlichen Jagdbezirks verschiedene Geräte und Maschinen erworben. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um einen Erdbohrer, ein Heckplanierschild, ein Mulchgerät, einen Holzspalter, ein Baugerüst mit Wagen, eine Wiesenschleppe und eine Ackerwalze. Diese wurden den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft bei Bedarf unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung gestellt. In den Guxhagener Nachrichten 05.10.2006 lud die Beklagte für den 18. Oktober 2006 zu einer Mitgliederversammlung. Auf der Tagesordnung standen folgende Punkte:

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