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  2. Band XX, I Jagdrecht-Hegepflicht-Jagdausübungsrecht
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Nr. 134 Zu den Voraussetzungen einer Befriedung von Grundstücken für juristische Personen

§ 6a BJagdG; Art. 3, 14 GG

1.
Es gibt keine feststehende fachgerichtliche Rechtsprechung des Inhalts, dass es mit den Grundrechten vereinbar sei, juristischen Personen keine Möglichkeit zur Befriedung ihrer zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke aus ethischen Gründen zu gewähren.

2.
Für eine Befriedung für juristische Personen ist Grundvoraussetzung, dass die Ablehnung der Jagd auf wildlebende Tiere überhaupt zu den Zielsetzungen der juristischen Person gehört. Zudem muss es Anhaltspunkte dafür geben, dass sich eine solche Zwecksetzung der juristischen Person auf eine Gewissensüberzeugung zurückführen lässt.

3.
Diese Zwecksetzung darf nicht »nur« Ergebnis von politischen Wertungen oder Zweckmäßigkeitserwägungen sein, sondern ihr muss eine ernste sittliche, an den Kategorien von »Gut« und »Böse« orientierte Entscheidung der »hinter« der juristischen Person stehenden Menschen zugrunde liegen, die diese als für sich unbedingt verpflichtend empfinden.

BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2018, Az. – 1 BvR 3251/14 – 

Gründe: 

I. 

1. Die Beschwerdeführerin, die Verwaltungs-GmbH einer nicht rechtsfähigen Stiftung, wendet sich gegen den am 6. Dezember 2013 (BGBl I S. 1386) in Kraft getretenen § 6a Bundesjagdgesetz (BJagdG). 

Nach den jagdrechtlichen Bestimmungen sind die Eigentümer der einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zugehörenden Grundstücke verpflichtet, die Ausübung der Jagd auf denselben zu dulden. § 6a BJagdG eröffnet natürlichen Personen, die Eigentümer solcher Grundstücke sind und glaubhaft machen können, die Jagd aus ethischen Gründen abzulehnen, die Möglichkeit, einen Antrag auf Ruhen der Jagd (Befriedung) zu stellen. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundflächen. Sie macht geltend, als juristische Person sei ihr die Möglichkeit einer Befriedung ihrer Grundstücke nicht eröffnet, obwohl sie die Jagd auf Wildtiere gemäß dem auf einer Gewissensentscheidung beruhenden, der von ihr verwalteten Stiftung entsprechenden Gesellschaftszweck und den entsprechenden Überzeugungen der hinter ihr stehenden Menschen ebenfalls aus ethischen Gründen ablehne. 

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG und ihres durch die gewissensgeprägte Ablehnung der Jagd »verstärkten« Eigentumsrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG dadurch, dass der Gesetzgeber es unterlassen habe, in § 6a BJagdG auch für juristische Personen eine Möglichkeit zur Befriedung ihrer zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke aus ethischen Gründen zu schaffen. 

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