1. /
  2. Band XXI, XII. Bau- und Grundstücksrecht –...
  3. /
  4. Nr. 134 Ganzjährige Einzäunung...

Nr. 134 Ganzjährige Einzäunung von Hopfengärten

§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b BayBO

Eine ganzjährige Einzäunung von Hopfengärten ist nicht erforderlich, wenn eine entsprechende Regulierung des Wildbestands erfolgt – ein befristetes Errichten zur Verhinderung der Verbiss- und Fegeschäden in Hopfengärten, von März bis einschließlich August, ist ausreichend.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.05.2020, Az. 15 ZB 19.1028

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung, eine Umzäunung seiner Hopfengärten zwischen 1. September und 28./29. Februar eines jeden Jahres zu beseitigen.

Er baut u.a. auf den Grundstücken Gemarkung N, Gemeinde S, Hopfen an. Im März 2015 hat er diese Grundstücke mit einem sockellosen Maschendrahtzaun umgeben und teilte dem Landratsamt Kelheim (im Folgenden: Landratsamt) mit Schreiben vom 14. Juli 2016 mit, er werde den Zaun ganzjährig belassen, da aufgrund des hohen Schwarzwild- und Rehaufkommens ein Hopfenanbau ohne Wildschutzzaun nicht möglich sei. Durch das hohe Wildaufkommen komme es zu enormen Verbiss- und Verfegeschäden durch Rehwild, zu ganzjährigen Wühlschäden durch Schwarzwild und zur Verschleppung von Krankheitserregern. Die Einschleppung von Krankheiten sei für seinen Betrieb existenzgefährdend, insbesondere wenn ein Hopfengarten vom Welkepilz befallen werde. Dazu legte er Schreiben des Hopfenpflanzerverbands Hallertau e.V. sowie verschiedener Vertragspartner vor.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg (AELF) teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 24. Januar 2017 mit, eine Einzäunung von Hopfengärten sei aus fachlicher Sicht in der Hauptverbisszeit im Frühjahr zur Abwehr von Wildschäden zwingend erforderlich, insbesondere wenn ein hohes Wildaufkommen zu befürchten sei. Bei einer hohen Wildbesatzdichte könne es auch zu erheblichen Verfegeschäden bis in den Sommer hinein kommen, die einen längeren Zeitraum für eine Einzäunung rechtfertigten. Zur Übertragung von Pflanzenkrankheiten durch Wildwechsel lägen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Das Risiko könne zwar nicht ausgeschlossen werden, sei aber im Vergleich zu sonstigen Verbreitungswegen gering. Abschließend betrachtet sei eine ganzjährige Einzäunung von Hopfengärten nicht zwingend erforderlich, wenn eine entsprechende Regulierung des Wildbestands erfolge. Die untere Jagdbehörde im Landratsamt Kelheim teilte mit Schreiben vom 12. April 2017 mit, es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Jagd im Bereich der vom Kläger genutzten Grundstücke nicht ordnungsgemäß ausgeübt werde.

Hier geht es zum Shop
Kontaktieren Sie uns!