1. /
  2. Band XX, I Jagdrecht-Hegepflicht-Jagdausübungsrecht
  3. /
  4. Nr. 133 Zum Jagdausübungsverbot in Jagdgattern

Nr. 133 Zum Jagdausübungsverbot in Jagdgattern

§ 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 2 LJagdG; § 39 Abs. 3 LJagdG

1.
Das Verbot der Jagdausübung in Jagdgattern ist nicht verfassungswidrig.

2.
Die Norm ist verhältnismäßig und kein schwerwiegender Eingriff, da sie nur eine der vielen Jagdmethoden nimmt. Um eine Naturnahe Jagd zu ermöglichen nimmt sie die künstliche Erleichterung von Abschüssen. Zudem ist sie nicht mit wirtschaftlich genutzter Gatterhaltung nicht zu vergleichen, da die Jagd zum großen Teil auch der Freizeitgestaltung dient.

VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.05.2017, Az. 7 A 233/16

(Gleichlautende Entscheidung: VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.05.2017, Az. 7A 224/15)

Tatbestand

Die Klägerin begehrt, festzustellen, dass es zulässig ist, im Forstort »A.« die Jagd auszuüben und/ oder ausüben zu lassen, hilfsweise, dass der Beklagte ihr diese Jagd unbefristet oder weiter hilfsweise befristet weiterhin gestattet und weiter hilfsweise eine befristete weitere Gestattung der Jagd auf bestimmte jagdbare Tiere, die nicht von der Sperrwirkung des Gatters betroffen sind.

Sie ist Eigentümerin, Jagdausübungsberechtigte und Betreiberin des Forstortes »A.« mit einer Größe von ca. 860 ha im 58,49 km² großen A., Kreis … (Gemeinde A. Gemarkung A..)

Durch Bescheid der obersten Jagdbehörde vom 04.09.1972 erhielt die Klägerin – unbefristet – die Erlaubnis zur Eingatterung der Fläche als Wildpark (Rotwildgatter) sowie zur Jagd in den eingegatterten Flächen.

Seit 1973 wurde der Klägerin parallel dazu jeweils befristet die Genehmigung zur Sperrung der entsprechenden Waldflächen nach Landeswaldgesetz erteilt unter dem Vorbehalt einer wirksamen jagdrechtlichen Genehmigung, zuletzt mit Bescheid vom 12.08.2016 befristet bis zum 31.10.2017.

Durch das Gesetz zur Neufassung des Jagdgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz-LJagdG) vom 13.10.1999 (GVOBl. 1999 Nr. 14, S. 300 ff) wurde § 29 Abs. 4 Nr. 4 LJagdG dahingehend gefasst, dass es verboten ist, Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken zum Zwecke der Jagd oder der Hege einzugattern. § 39 Abs. 3 LJagdG wurde dahingehend gefasst, dass Eingatterungen zum Zwecke der Jagd oder der Hege, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt waren, für die Dauer ihrer Genehmigung, längstens jedoch für 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen bleiben. Das Gesetz trat am 29.10.1999 in Kraft.

Hier geht es zum Shop
Kontaktieren Sie uns!