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Nr. 133 Nutzungsuntersagung einer Wildkammer in einer Forstscheune

§ 80 Abs. 5 VwGO; Art. 76 Satz 2 BayBO; Art. 18 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwZVG

1. Die Genehmigung einer Forstscheune zum Zwecke der jagdlichen Nutzung beinhaltet nicht deren Nutzung als Wildkühlkammer.

2. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes bedingt, dass die geforderte Pflicht zur Duldung, Unterlassung  oder Handlung genau bezeichnet wird, d.h. unabhängig von etwaigen weiteren Pflichten.

VG Würzburg, Beschluss vom 19. August 2019, Az. W 4 S 19.770 

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung des Landratsamtes Miltenberg.

Mit Bescheid vom 19. Mai 2016 genehmigte das Landratsamt Miltenberg dem Antragsteller den Neubau einer Forstscheune zu Jagdzwecken auf dem Grundstück Fl.Nr. .1 der Gemarkung G….

Aufgrund von Nachbarbeschwerden wurde am 14. Mai 2019 durch das Landratsamt Miltenberg eine Kontrolle durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die Forstscheune zur Behandlung von erlegtem Wild benutzt wurde. Boden und Wände waren gefliest, die Möbel waren aus Edelstahl. In dem Gebäude befanden sich zwei Kühlräume.

Unter dem 28. Mai 2019 untersagte das Landratsamt Miltenberg dem Antragsteller die Nutzung der mit Bescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 19. Mai 2016 genehmigten »Forstscheune zu Jagdzwecken« außerhalb der Tagzeit (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und zu anderen als diesen Zwecken, insbesondere die Behandlung von erlegtem Wild (aus der Decke schlagen, zerwirken, kühlen, lagern, … ) (Ziffer I.). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer II.). Falls der Antragsteller der Verpflichtung aus Ziffer I. des Bescheides zuwiderhandele, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer III.).

Unter dem 26. Juni 2019 ließ der Antragsteller Klage erheben, die beim Verwaltungsgericht unter dem Az. W 4 K 19.762 geführt wird und über die noch nicht entschieden wurde.

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