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  2. Band XX, I Jagdrecht-Hegepflicht-Jagdausübungsrecht
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  4. Nr. 132 Zur Klagebefugnis des...

Nr. 132 Zur Klagebefugnis des Jagdausübungsberechtigten gegen eine Befriedung nach § 6a BJagdG

§ 6a BJagdG; § 42 Abs. 2 VwGO

1.
Die Vorschrift des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG ist zugunsten des Jagdausübungsberechtigten drittschützend. Deshalb besteht eine grundsätzliche Klagebefugnis von Jagdpächtern gegen eine Entscheidung zur Befriedung nach § 6a BJagdG.

2.
Das Jagdausübungsrecht geht mit der Verpachtung auf den Jagdpächter über. Der Jagdpächter wird durch die Befriedung in seinen ihm kraft des Bundesjagdgesetzes zustehenden Rechten und Pflichten
betroffen und nicht primär in seinen pachtvertraglich gewährten Rechten. 

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, vom 20.04.2017, Az. 5 Bf 51/16

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Befriedung einer Grundfläche des Beigeladenen, welche Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks ist, für den die Kläger die Ausübung des Jagdrechts gepachtet haben.

Der Beigeladene ist Eigentümer eines insgesamt ca. 7,5 ha großen Grundstücks in der Gemarkung H-N. Westlich und nordwestlich des Grundstücks schließen sich landwirtschaftlich genutzte, unbebaute Freiflächen an. Südwestlich hiervon befindet sich eine Waldfläche, südöstlich liegen der landwirtschaftliche Betrieb und das Wohnhaus des Beigeladenen. In Richtung Osten verjüngt sich das Flurstück und grenzt an die Straße Neuengammer Hauptdeich. Auf der anderen Straßenseite liegen das Deichvorland und die Elbe. Nordöstlich befindet sich unmittelbar am Neuengammer Hauptdeich gelegen ein Wohnhaus.

Teile des Flurstücks 97 und des Flurstücks 543 – insgesamt knapp 7 Hektar –
gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk, der eine Gesamtgröße von ca. 388 ha hat. Der Beigeladene sowie die anderen Eigentümer der innerhalb des gemeinschaftlichen Jagdbezirks liegenden Grundstücke bilden die Jagdgenossenschaft N. Die Jagdgenossenschaft wendet sich in einem beim Verwaltungsgericht Hamburg noch anhängigen Verfahren ebenfalls gegen die hier angegriffene Befriedung (Az. 4 K 700/15).

Die Kläger schlossen mit der Jagdgenossenschaft N zum 1. April 2011 einen
Pachtvertrag über das Jagdausübungsrecht für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk, der eine Laufzeit von 9 Jahren, also bis zum 31. März 2020 hat.

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