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Nr. 132 Zur ausschließlichen Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts bei Besitzansprüchen

§ 1 Nr. 1 a LwVfG; §§ 861, 862 BGB

Das Landwirtschaftsgericht ist zuständig für Ansprüche auf Besitzschutz betreffend einer landwirtschaftlichen Nutzfläche. 

LG Detmold, Beschluss vom 09.10.2015 – 1 O 262/15

Tatbestand:

Der Antragsteller hat den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung wegen vermeintlich drohender Besitzstörungen auf verschiedenen landwirtschaftlich genutzten und in der Antragsschrift näher bezeichneten Flurstücken der Gemarkung in L in Anspruch genommen.

Der Antragsteller war über viele Jahre hinweg Pächter der Flurstücke; zuletzt wurde das Pachtverhältnis aber durch den Verpächter im Wege der Kündigung – mit Wirkung zum 30. September 2015 – beendet. Im Nachgang dieses Ereignisses kam es zum Streit zwischen dem Antragsteller und dem Verpächter bezüglich der sich aus der Kündigung ergebenden Rechtsfolgen.

Seit dem 1.Oktober 2015 sind die Flächen an den Antragsgegner verpachtet, der nunmehr seinerseits eine landwirtschaftliche Nutzung beabsichtigt. Mit Schreiben vom 19. August 2015 kündigte der Antragsgegner eine Inbesitznahme
der Flurstücke gegenüber dem Antragsteller an. Der Antragsteller begehrte daraufhin mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigen vom 28. September 2015 die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Nachdem eine Reaktion ausblieb, hat der Antragsteller bei der Kammer ein auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Verfahren anhängig gemacht.

Er hat insoweit angekündigt, zu beantragen,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, 

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