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- Band XIX, I Jagdrecht-Hegepflicht-Jagdausübungsrecht
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Nr. 131 Unzulässigkeit eines Schießfertigkeitsnachweises als Voraussetzung zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden durch Landesrecht
Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG; § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW
1. § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW ist verfassungswidrig, weil das Land Nordrhein-Westfalen nach den Vorschriften des Grundgesetzes über die konkurrierende Gesetzgebung nicht befugt war, diese Regelung zu erlassen.
2. Das in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG normierte Recht der Jagdscheine
beschränkt sich nicht auf die Rechtsgrundlagen zur Erlangung oder Verlängerung des Jagdscheines, sondern auf die gesamte Legitimation als Voraussetzung zur Jagdausübung. Die Länder sind demnach nicht befugt dieses Recht z.B. durch einen gesonderten Schießnachweis einzuschränken.
VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 8 K 3614/15 –
Tatbestand:
Der Kläger, der im Kreis D. wohnt und sich im Jahre 1981 erfolgreich der Jägerprüfung unterzogen hat, ist seitdem ununterbrochen im Besitz eines Jagdscheins. Mit Verfügung vom 13. März 2014 verlängerte der Landrat des Kreises D. die Geltungsdauer des Jagdscheins bis zum 31. März 2017. Im Herbst 2015 wurde der Kläger zu einer Gesellschaftsjagd eingeladen, die am 14. November 2015 in B. -W. (I. ) stattfinden sollte. Dem Einladungsschreiben beigefügt war eine Zusammenstellung von Drückjagdregeln, in der es unter anderem hieß: Jeder Schütze müsse über einen gültigen Jagdschein mit Waffenbesitzkarte verfügen und beides am Jagdtag bei sich führen. Dies gelte auch für den nunmehr vorgeschriebenen Schießfertigkeitsnachweis.
Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 an den Beklagten und teilte diesem Folgendes mit: Das in der Einladung angesprochene Erfordernis eines Schießfertigkeitsnachweises beruhe auf § 17a des Landesjagdgesetzes (LJG-NRW). Diese Vorschrift weiche von § 15 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) ab; deshalb sei sie materiell rechtswidrig. Er beabsichtige, an der bevorstehenden Jagd teilzunehmen, ohne den Schießfertigkeitsnachweis zu erbringen. Um sowohl dem Jagdherrn als auch sich selbst Rechtssicherheit zu verschaffen, bitte er den Beklagten als örtlich zuständige Jagdbehörde, im Falle von Bedenken gegen sein Vorhaben eine schriftliche Untersagungsverfügung zu erlassen, damit er die Rechtswidrigkeit der landesrechtlichen Regelung gerichtlich prüfen lassen könne.