1. /
  2. Band XIX, I Jagdrecht-Hegepflicht-Jagdausübungsrecht
  3. /
  4. Nr. 130 Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit...

Nr. 130 Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der neuen Vorschriften zum Saarländischen Jagdgesetz

Art. 2; 3; 72 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG; Art. 2 Saarl. Verfassung; §§ 4, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 18, 20, 23, 24, 25, 32, 33, 36, 45, 48, 49, 51 Saarl. JG

Das Verbot bleihaltiger Munition bei der Ausübung der Jagd auf bestimmte Wildarten ist im Wesentlichen jagdrechtlicher, nicht waffenrechtlicher Natur. Das Waffenrecht regelt Produktion, Vertrieb und Sachherrschaft über Waffen; es bestimmt nicht, unter welchen Voraussetzungen und Einschränkungen Waffen gerade zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen. Daher ist der Landesgesetzgeber kompetenzrechtlich befugt die Nutzung bleihaltiger Munition gem. Art. 70, Art. 72 Abs. 3, Art. 125 b GG zu reglementieren.

VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 29.08.2016, Az. Lv 3/15 

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen, soweit sie sich gegen die §§ 11, 16 Abs. 3, 36, 45, 48, 49, 51 des Gesetzes Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtier­management (Saarländisches Jagdgesetz – SJG) vom 27.05.1998 (Amtsbl. I S. 638), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.10.2015 (Amtsbl. I S. 712), sowie gegen die §§ 4, 10, 12, 13, 15, 18 Abs. 1 Nr. 4, 20, 23 Abs. 2, 24, 25 Abs. 1 dieses Gesetzes wendet.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer sind seit 1963 (Beschwerdeführer zu 1.) und seit 1974 (Beschwerdeführer zu 2.) Inhaber von Jagdscheinen und üben die Jagd im Saarland aus. Sie sind zugleich auch Eigentümer von Grundstücken im Saarland.

Durch Gesetz Nr. 1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl. S. 118 vom 27.03.2014) hat der Landtag des Saarlandes das saarländische Jagdgesetz vom 27.05.1998 (Amtsbl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 22a i.V.m. Art. 14 des Gesetzes vom 21.11.2007 (Amtsbl. S. 2393), geändert. 

Die Beschwerdeführer sehen sich – nach ihrem Antrag, die Verfassungswidrigkeit
dieser Vorschriften festzustellen – durch die Vorschriften der §§ 4, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 18, 20, 23, 24, 25, 32, 33, 36, 45, 48, 49, 51 in ihren Grundrechten verletzt. 

Nach der Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde vertreten sie die Auffassung,
§ 4 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 4, § 20, § 23 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 und Abs. 3, § 32 Abs. 1 Nr. 3, § 32 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SJG verletzten die allgemeine Handlungsfreiheit sowie den Gleichheitssatz und das Eigentumsgrundrecht; sie zitieren dazu die Art. 1, 2, 3, 14 Grundgesetzes. In Teilen der Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde führen sie inhaltlich aus, welche Umstände aus ihrer Sicht ihre als solche ohne Benennung von Vorschriften der Verfassung des Saarlandes benannte allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigen sollen.

Hier geht es zum Shop
Kontaktieren Sie uns!