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- Band XIX, XII. Bau- und Grundstücksrecht –...
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- Nr. 130 Meldepflicht von Wildkameras an...
Nr. 130 Meldepflicht von Wildkameras an Kirrungen aus Gründen des Datenschutzes
§ 4d Abs. 1 BDSG; § 46a Abs. 1 Nr. 5 DV-SJG
1.
Eine Erhebung personenbezogener Daten durch eine Videokamera ist auch dann anzunehmen, wenn die Erfassung von Personen eine lediglich (unvermeidliche) Nebenfolge des eigentlich Gewollten und sogar unerwünscht ist.
2.
Der Umstand, dass für Kirrungen als jagdliche Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 SJG ein Betretungsverbot besteht, steht der Annahme eines öffentlich zugänglichen Raums nach §§ 25 Abs. 7 SLWaldG, 11 Abs. 5 Satz 1 SNG für diesen Bereich dann nicht entgegen, wenn Aufnahmen der Wildkameras nicht nur den eigentlichen Bereich der Kirrung erfassen, sondern auch den angrenzenden Wald, also einen ungeachtet der Kirrung in jedem Fall öffentlich zugänglichen Bereich.
3.
Da in dem Betrieb von Tierbeobachtungskameras, soweit diese zur Beobachtung von Kirrungen dienen, keine ausschließlich persönliche Tätigkeit des Klägers liegt, ist das BDSG anwendbar, mit der Folge, dass für den Kläger insoweit eine Meldepflicht nach § 4d Abs. 1 BDSG besteht.
VG Saarlouis, Urteil vom 18.05.2016, Az. 1 K 63/15
Tatbestand:
Der Kläger ist Jäger und Jagdpächter im Landkreis X.
Er begehrt die Feststellung, dass er den Betrieb von Tierbeobachtungskameras, soweit diese zur Beobachtung von Kirrungen dienen, nicht dem Beklagten gemäß § 4d BDSG melden muss. Die Landesbeauftragte für Datenschutz kontrolliert die Ausführung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen im Saarland. In diesem Zusammenhang erstellte sie ein Merkblatt zum datenschutzkonformen Einsatz von Tierbeobachtungskameras in saarländischen Wäldern, welches sie auf ihrer Internetseite veröffentlichte. Hierin führte sie u.a. aus, dass ihr der Betrieb von Tierbeobachtungskameras vor Inbetriebnahme anzuzeigen sei. Am Ende des beigefügten Meldebogens befindet sich der Hinweis, dass eine verantwortliche Stelle, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4d Abs. 1 BDSG eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 BDSG eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
Am 27. Januar 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, das für die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse folge daraus, dass der Beklagte in einem Artikel der Saarbrücker Zeitung mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht drohe.