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Nr. 130 Besitz- und Eigentumsrecht an Waffen

§§ 812 I S. 1; 861; 930 BGB

Die Eigentumsvermutung zugunsten des unmittelbaren Besitzers wird nicht deshalb zugunsten eines Vorbesitzers erschüttert, weil der unmittelbare Besitzer keine waffenrechtliche Erlaubnis hat. Der Vorbesitzer, der sich insoweit auf ein Eigentums- oder Besitzrecht beruft muss deshalb seinen Eigentums- oder Besitzanspruch im Einzelnen darlegen und beweisen.

LG Aachen, Urteil vom 30.09.2020, Az. 11 O 470/19

Tatbestand

Die Klägerin betreibt einen Fachhandel für Jagdzubehör und -bekleidung, Waffen und Munition. Der Beklagte ist Vorsitzender des C Clubs, einer schießsportlichen GbR, der in Aachen residiert und über die C GmbH dort einen Schießstand betreibt. Zwischen den Parteien gab es eine längere und enge Zusammenarbeit, die zwischenzeitlich seitens der Klägerin beendet wurde. Der Geschäftsführer der Klägerin war Mitglied des C Clubs, zwischenzeitlich ist ihm Hausverbot erteilt worden. Im Rahmen der früheren Zusammenarbeit lagerte die Klägerin mit behördlicher Zustimmung in den Clubräumen des Vereins eine Vielzahl von Waffen, die entweder im Eigentum der Klägerin standen und von den Schützen vor Ort getestet werden konnten, oder die Schützen bei der Klägerin erworben hatten, denen eine Waffenbesitzkarte noch
nicht erteilt worden war. Im Rahmen eines gegen den Beklagten geführten
Ermittlungsverfahrens sind die im Antrag näher bezeichneten Waffen sichergestellt worden. Die Klägerin begehrt vorliegend aus dem Gesichtspunkt des Besitzes in
erster Linie von dem Beklagten Herausgabe der Waffen, hilfsweise dessen
Zustimmung zur Herausgabe seitens des Amtsgerichts Aachen bzw. der Staats­anwaltschaft Aachen an sie.

Die Klägerin behauptet, sie habe ursprünglich das Eigentums- und Besitzrecht an allen Waffen gehabt, weil weder der Club noch der Beklagte noch einzelne
Schützen mangels Besitzes einer Waffenbesitzkarte ein Besitzrecht an den Waffen hätten erwerben können.

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