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- Band XIX, I Jagdrecht-Hegepflicht-Jagdausübungsrecht
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Nr. 129 Rechtliche Einordnung von Kastenfallen zum Lebendfang von Wildschweinen
§ 19 Abs. 1 Nr. 7 u. 9 BJagdG ; § 19 Abs. 1 und 2 HJagdG
1.
Kastenfallen sind keine Saufänge i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr.7 BJagdG, da es sich hierbei nicht um ortsfeste, stabile Einrichtungen größeren Ausmaßes handelt.
2.
Das Fangen von Frischlingen in Kastenfallen ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 9 BJagsG grundsätzlich zulässig, sofern die gesetzlichen Vorgaben zur Ausstattung der Fallen eingehalten werden.
VG Darmstadt, Urteil vom 04.04.2016, Az. 4 K 1750/14.DA
Tatbestand:
Der Kläger ist Jagdpächter des Reviers … und beantragte mit Schreiben vom 4. März 2013 und weiterem Schreiben vom 13. November 2013, dem auch eine Skizze beigefügt war, die Erlaubnis zur Fallenjagd von Schwarzwild. In den genannten Schreiben begründete der Kläger die Notwendigkeit dieser Jagdmethode ausgiebig unter näherer Beschreibung der Art der Falle und deren Funktionsweise. Zur Verwendung kommen sollten – vom Kläger so bezeichnete – Kistenfallen, bei denen es sich um Lebendfallen handelt. Mit Schreiben vom 7. März 2013, das den Betreff »Ihr Antrag auf Aufstellung von Saufängen vom 04.03.2013« enthielt, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass laut Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 25. April 2006 die Unteren Jagdbehörden dazu angehalten seien, von Erteilungen von Ausnahmegenehmigungen bezüglich Lebendfallen von Schwarzwild abzusehen.
In weiterem ausführlichen Schriftverkehr tauschten die Beteiligten ihre unterschiedlichen Rechtsauffassungen u.a. zur Genehmigungspflichtigkeit der Falle – der Kläger verneinte diese im Gegensatz zum Beklagten -, deren Charakter als Saufang i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr.7 BJagdG, zur Notwendigkeit der beabsichtigten Jagdmethode und zur Tauglichkeit revierübergreifender Drückjagden sowie zu tierschutzrechtlichen Aspekten aus.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2014 versagte der Beklagte »die Genehmigung zum Lebendfang von Schwarzwild mittels Kistenfallen (Saufängen)«. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 BJagdG sei es verboten, Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen. Unter Saufängen seien mobile oder stationäre Kleinstgatter zu verstehen, in denen Schwarzwild mit Futter angekirrt und mit Hilfe von Falltüren eingefangen werde.