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Nr. 129 Einstufung des Jagdhundes als Gefährlich nach Tötung einer Katze

§ 7 Abs. 1 S. 3 und Abs, 1 Nr. 4 HundeG S-H

1. Ein Hund der vom Halter unbemerkt eine Katze tötet handelt unkontrolliert und erfüllt damit den Begriff der Gefährlichkeit.

2. Die Option bei Erkennen des Hetzens einer Katze den Hund zurückpfeifen zu können steht dem nicht entgegen, da es nicht auf die Kontrollierbarkeit des Hundes ankommt, sondern darauf ob der Hund unkontrolliert hetzt und reißt.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 15.04.2020, Az. 3 B 24/20

Gründe

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung – die gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 HundeG entfällt – des Widerspruchs vom 18.03.2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.02.2020, durch den die Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers festgestellt wurde, hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag abgelehnt, seine gegen die Verfügung erhobene Klage indes Erfolg hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29.07.2013, – 2 MB 19/13 -).

Vorliegend ist entscheidend, dass sich die angefochtene Feststellungverfügung des Antragsgegners nach der in diesem Verfahren erforderlichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

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