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  2. Band XXII, X Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
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Nr. 128 Strafrechtliche Konsequenz bei Ausmähen von Kitzen II

§§ 17 Nr. 1, Nr. 2 lit. a ) TierSchG, 52, 53 StGB

Wenn trotz Hinweisen Dritter eine Wiese gemäht wird ohne erforderliche Maßnahmen zum Auffinden von Rehkitzen abzuwarten liegt bereits ein Verstoß gegen § 17 TierSchG vor – erst Recht, wenn nach dem Vermähen des ersten Kitzes ohne weitere Maßnahmen die Mahd fortgeführt wird.

LG Offenburg, Urteil vom 02.07.2014, Az.: 6 Ns 301 JS 9380 / 13 6 AK 9 / 14
(vorangegend: AG Wolfach, Urteil vom 04.12.2013, Az: 1 Cs 301 JS 9380 / 13)

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wolfach vom 04.12.2013 ( Az. 1 Cs 301 Js 9380 / 13 ) im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 30,00 € festgesetzt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. ( Abgekürzt gemäß §§ 332, 267 Abs. 4 StPO )

( Verfahren )
Das AG Wolfach sprach den Angeklagten mit Urteil vom 4.12.2013 ( Az. 1 Cs 301 Js 9380 / 13 ) des Tötens eines Wirbeltiers ohne vernünftigen Grund in Tateinheit mit dem Zufügen von erheblichen Schmerzen und Leiden aus Rohheit in zwei Fällen schuldig und verhängte deswegen gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11.12.2013 in zulässiger Weise das Rechtsmittel der Berufung ein, die er durch weiteren Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.05.2014 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte.

Der Angeklagte erstrebte die Verhängung einer Geldstrafe.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

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