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- Band XXI, XVIII Verschiedenes
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- Nr. 127 Irreführende Werbung eines Jagdveranstalters
Nr. 127 Irreführende Werbung eines Jagdveranstalters
§ 5 UWG
Es ist irreführend eine Jagdveranstaltung zu bewerben, wenn man tatsächlich die Jagdausübung nur vermitteln kann.
OLG Naumburg, Urteil vom 1.8.2019, Az. 9 U 13/19
Gründe
A.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 542 Abs. 2 S. 1, 313 a Abs. 1 ZPO, abgesehen.
B.
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
I.
Im Berufungsverfahren sind Entscheidungen des ersten Rechtszugs nach § 513 Abs. 1 ZPO nur noch darauf überprüfbar, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist grundsätzlich von den durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen auszugehen. Das Berufungsgericht hat nur zu überprüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen bestehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
II.
Hier sind weder die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts noch deren rechtliche Würdigung zu beanstanden.
1.
Der Verfügungsantrag ist zulässig. Insbesondere ist die Verfügungsklägerin trotz der Abweisung ihres Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse weiterhin parteifähig.