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  2. Band XVIII, I Jagdrecht-Hegepflicht-Jagdausübungsrecht
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  4. Nr. 126 Keine Prüfungskompetenz von Verträgen,...

Nr. 126 Keine Prüfungskompetenz von Verträgen, die eine Benennung eines Jagdausübungsberechtigten zum Inhalt haben durch Zivilgerichte auf Nichtigkeit

§§ 6; 13 Abs. 2 Satz 1; 16; 17 BbgJagdG

1. Die Benennung eines Jagderlaubnisinhabers durch einen Eigenjagdbesitzers unterliegt der Kontrolle der Jagdbehörden im Rahmen ihres Beanstandungsrechtes. Ihr ist der zugrundeliegende Vertrag vorzulegen. Dies schließt das Recht eines Zivilgerichtes aus, wegen Umgehung zwingender jagdpachtvertraglicher Bestimmungen gemäß § 17 BbgJagdG die Benennung eines Jagdausübungsberechtigten als nichtig anzusehen.

2. Die Jagdbehörde kann prüfen, ob ein Vertrag beanstandet wird oder ob im Einzelfall etwa, entsprechend dem ‚‘Geist“ der Regelung in Mecklenburg-Vorpommern, wegen des öffentlichen Interesses an der Verwertung von ehemals volkseigenen Grundstücken von einer Beanstandung abgesehen wird.

BGH, Urteil vom 23.10.2014 , Az. III ZR 3 5/14

Gründe:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsanteile der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben gehören. Die Klägerin erfüllt den gesetzlichen Auftrag, ehemals volkseigene land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen in den neuen Bundesländern zu privatisieren. Sie ist unter anderem Inhaberin eines Eigenjagdbezirks in der Gemeinde mit einer Fläche von ca. 515 ha. Hierin enthalten sind bejagbare Flächen Dritter von zuletzt ca. 285 ha, die dem Bezirk angegliedert sind. Die Eigentümer dieser Grundstücke bilden eine sogenannte Angliederungsgenossenschaft. Als Inhaberin des Eigenjagdbezirks ist die Klägerin gemäß § 4 des Jagdgesetzes für das Land B. (BbgJagdG} verpflichtet, den Eigentümern der angegliederten Flächen eine Entschädigung zu zahlen. Mit der Klage verlangt sie von dem Beklagten Erstattung der von ihr für die „Jagdjahre“ 2005/2006 bis 2007/2008 geleisteten Entschädigungen. Die Klägerin schloss am 02.04.2003 mit dem Beklagten und dem von ihr gesondert in Anspruch genommenen – eine „Vereinbarung“ über die Jagdausübung im Eigenjagdbezirk und die Benennung zum Jagdausübungsberechtigten:

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