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  2. Band XXII, X Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
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Nr. 126 Zur Rechtwidrigkeit einer Hausdurchsuchung nach verspäteter Eintragung einer Waffe

Art. 13 GG; § 105 StPO; § 52 Abs. 3 Nr. 2 b WaffG

Fehlt der nötige Voreintrag zum Erwerb einer Kurzwaffe beim Ankauf, wird aber eine Eintragung verspätet beantragt, liegt zwar ein Vergehen nach § 52 WaffG vor. Dies alleine rechtfertigt aber keine Hausdurchsuchung.

LG Aachen, Beschluß vom 21.02.2022, Az. 68 Qs 10 / 22

Tatbestand

Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird festgestellt, dass die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Aachen vom 28.07.201 (  Az. 622 Gs 1283 / 21  ) rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Gerichts und des Beschwerdeführers werden der Staatskasse zur Hälfte auferlegt.

Gründe

I.
Mit seiner Beschwerde vom 27.01.2022 (  BI. 96 ff d. A.  ) wendet sich der Beschuldigte gegen einen die Durchsuchung u. a. seiner Wohnräume sowie die Beschlagnahme einer dabei aufgefundenen Kurz-Schusswaffe anordnenden Beschluss des Amtsgerichts. Aachen vom 28.07.2021 im Rahmen eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz.

Ausgangspunkt des Ermittlungsverfahrens war ein Antrag des Beschuldigten vom 27.04.2021 (  BI. 5 ff d. A.  ), mit dem dieser – ein Sportschütze, der bereits über eine Waffenbesitzkarte verfügte – den Erwerb einer Pistole vom Typ Peters Stahl Omega Match, Kaliber 9mm Luger, anzeigte und um Eintrag dieser Waffe in seine Waffenbesitzkarte bat. Ausweislich eines Vermerks der Waffenbehörde vom 05.05.2021 (  BI. 4 d. A.  ) hatte der Beschuldigte den beabsichtigten Erwerb einer Waffe angezeigt und daraufhin auf der Waffenbesitzkarte unter der laufenden Nr. 1 einen sogenannten » Voreintrag « erhalten. Ein solcher Voreintrag muss durch Sportschützen beim Waffenerwerb dem Veräußerer vorgezeigt werden.

Die erworbene Waffe wird sodann unter diesem Voreintrag eingetragen. Der Beschuldigte hatte nach den Unterlagen der Waffenbehörde auf den Voreintrag bereits am 22.01.2021 eine Waffe vom Kaliber 9mm Luger erworben, die sodann unter der laufenden Nummer 1 der Waffenbesitzkarte eingetragen wurde (  BI. 11 f d. A.  ). Er erwarb dann im Weiteren am 16.04.2021 die Waffe vom Typ Peters Stahl Omega Match vom Zeugen, dem er seine Waffenbesitzkarte mit der noch leeren Voreintragung zugemailt hatte.

Mit Beschluss des Amtsgericht Aachen vom 28.07.2021 (  BI. 37 f d. A.  ) wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen vom 20.07.2021 die Durchsuchung der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen sowie eventuell vorhandener Geschäftsräume zum Auffinden von Beweismitteln, insbesondere der näher bezeichneten halbautomatischen Kurz-Schusswaffe » Peters Stahl « (  Modell» Omega Match «  ) angeordnet. Darüber hinaus wurde die Beschlagnahme dieser Beweismittel angeordnet.

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