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Nr. 126 Tötung einer Katze durch einen Jagdhund

§§ 1 und 7 LHundeG RLP; § 80 V VwGO

1. Die Einstufung eines Jagdhundes als gefährlichen Hund bedarf einer, durch das LHundeG intendierten Ermessensgebrauches. Fehlt es hieran, ist die Einstufung rechtswidrig.

2. Es erschließt es sich nicht ohne weiteres, warum die Rechtsgüter Gesundheit und körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gefährdet sind, wenn ein als Jagdhund ausgebildeter Hund, der sich nicht auf der Jagd befindet, eine Katze tötet.

VG Koblenz, Beschluss vom 7.2.2018 Az. 6 L 67/18.KO

Gründe: 

Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die in Ziffern 1. und II. der Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2017 enthaltenen Regelungen, für die unter Ziffer IV. die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet worden ist, bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungs­gerichtsordnung (AGVwGO) sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung in Ziffer III. dieser Verfügung hat Erfolg.

Bei der hier gemäß § 80 Abs. 5 VwGO notwendigen Abwägung der gegenseitigen Interessen sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorherzusehen ist. Ist der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht besteht. Umgekehrt überwiegen die Interessen der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Sind die Erfolgsaussichten hingegen offen, so hängt das Ergebnis der Abwägung vom Gewicht der betroffenen gegenseitigen Interessen und der jeweiligen Folgen der Entscheidung ab. 

Hiervon ausgehend erweisen sich bei summarischer Prüfung die in Ziffer 1. und II. der o. g. Ordnungsverfügung enthaltenen Anordnungen als rechtswidrig.

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