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  2. Band XXI, X Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
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Nr. 125 Folgen einer grenzüberschreitenden Mitnahme von Schusswaffen ohne gültigen Feuerwaffenpass, sowie der Aufbewahrung in einem ungesicherten Versteck

§§ 52 Abs. 1 Nr. 2 d, Abs. 4, 2 Abs. 2, 32 Abs. 1 S. 1 WaffG iVm Anlage 2 Abschnitt 2 Unterab­schnitt 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG iVm Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 und 1.3, 1.3.1 und Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 und Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorien C und D zum WaffG

1. Ist ein Waffenbesitzer mit der Waffe auf einer Reise, gilt abschließend § 19 Abs. 9 AWaffV. Somit fehlt es an einer Strafbarkeit wegen eines Verstoßes gegen die Aufbewahrungspflichten für Waffen nach § 13 Abs. 1 AWaffV bei einer vorübergehenden Aufbewahrung außerhalb sicherer Behältnisse.

2. Als vorübergehende Aufbewahrung ist auch eine solche von mehreren Tagen anzusehen.

LG Stuttgart, Urteil vom 06.09.2019, Az. 38 Ns 36 Js 95151/18

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am wegen »fahrlässiger Mitnahme von vier Schusswaffen und 204 Patronenmunition in den Geltungsbereich dieses Gesetzes in Tateinheit mit einem fahrlässigen Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften« zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 150,-. Mit der hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Berufung erstrebte er den Wegfall der Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen Aufbewahrungsvorschriften. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit ihrer ebenfalls zulässigen Berufung einen Schuldspruch wegen jeweils vorsätzlicher Begehungsweise und die Einziehung eines von dem Angeklagten nach Deutschland verbrachten Gewehrs, Hersteller Krieghoff, Kal. 6,5 x 57, Nr. -.Das Rechtsmittel des Angeklagten hatte im Gegensatz zu demjenigen der Staatsanwaltschaft Erfolg.

II.

Zur Person des Angeklagten …… .

Der Angeklagte ist physisch und psychisch altersentsprechend gesund. Er blieb bis jetzt von schwerwiegenden Unfällen und Krankheiten mit überdauernden Folgen verschont. Auch leidet er an keinen stoffgebundenen oder sonstigen Suchterkrankungen.

Er ist seit seinem 19. Lebensjahr Jäger und auch durch den geleisteten Grundwehrdienst im Umgang mit Waffen überaus erfahren.

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