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  2. Band XX, XVIII Verschiedenes
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Nr. 125 Nachgeschobene Ermessensausübung über Gebührenhöhe für eine jagdliche Ausnahmegenehmigung im vorläufigen Rechtschutz

§§ 4 Abs. 3; 24 Abs. 2 LJagdG; §§ 80; 91; 146 Abs 4 VwGO

1. Im Beschwerdeverfahren ist für einen in erster Instanz nicht gestellten, allein im Wege einer Antragsänderung entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO zu verfolgenden Antrag grundsätzlich kein Raum, weil das Beschwerdeverfahren ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichteten erstinstanzlichen Entscheidung dient. Abweichend hiervon kann eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren in Ausnahmefällen analog § 91 Abs. 1 VwGO jedenfalls dann als sachdienlich angesehen werden, wenn sie das Beschwerdegericht nicht mit einem vollständig neuen Streitstoff konfrontiert und darüber hinaus dazu geeignet ist, den sachlichen Streit zwischen den Beteiligten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig auszuräumen (wie OVG NRW, Beschluss vom 27.7.2009 – 8 B 933/09 –).

2. Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Ausübung eines durch die maßgebliche Tarifstelle eröffneten Rahmenermessens bedarf einer Begründung. Ob das Nachschieben von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren zulässig ist, beantwortet sich nach Maßgabe des einschlägigen materiellen Rechts und des Verwaltungsverfahrensrechts.

3. Fehlt einer Entscheidung, die in das Ermessen der Behörde gestellt ist, die erforderliche Begründung, bedarf es einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob das Fehlen von Ermessenserwägungen auf einem Ermessensnichtgebrauch beruht. In diesem Fall ist eine während des Klageverfahrens nachgeholte Begründung nicht nach § 114 Satz 2 VwGO zuzulassen.

OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018, Az. 9 B 1540/17 

Gründe:

Die Beschwerde, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Hinblick auf die gegen die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses vorgetragenen und dargelegten Gründe zu prüfen ist, hat keinen Erfolg.

1. Der Senat geht zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass die
Beschwerde zulässig ist.

a) Die Beschwerde erweist sich – bei wohlwollender Auslegung – nicht deshalb als unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keinen bestimmten Beschwerdeantrag gestellt hat.

Allerdings enthält die mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 erhobene und mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2017 begründete Beschwerde gegen den am 24. November 2017 zugestellten Beschluss keinen ausdrücklichen Antrag. Das Beschwerdebegehren lässt sich diesem Schriftsatz aber bei sachgerechter Auslegung noch mit hinreichender Eindeutigkeit entnehmen. Dabei kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller den erstinstanzlich gestellten Antrag im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt, nachdem das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des anwaltlich verfassten Antrags hingewiesen hat. Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,

»zu Kostenlasten der Beklagten die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenbescheid der Ausnahmegenehmigung der Beklagten vom 22. August 2017 für unzulässig zu erklären«,

und zur Begründung dieses Antrags die Auffassung vertreten, 

dass seine gegen diesen Bescheid erhobene Klage 15 K 15933/17 aufschiebende Wirkung habe. 

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