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Nr. 124 Zur Zulässigkeit einer Anordnung zum Schutz von Schafen durch wolfsabweisenden Zaun

§ 16a Abs 1 TierSchG, § 2 SOG ND, § 2 Nr. 1 TierSchG, § 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV, § 3 Abs 2 Nr 1 TierSchNutztV, EGRL 58/98

Die Anordnung eines wolfsabweisenden Zaunes nach den Vorgaben der »Richtlinie Wolf« ist nur dann zulässig, wenn eine mindestens konkrete Gefahr eines Wolfsangriffes mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit besteht.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2018, 11 ME 448/17

Tatbestand:

Die von dem Antragsteller und dem Antragsgegner erhobenen Beschwerden haben keinen Erfolg.

Der Antragsteller, der in D. alternierend auf zwei links und rechts der B 191 liegenden, mit Knotengeflechtzäunen umgebenen Koppeln ca. 20 bis 30 sog. Soay-Schafe hält, wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Verfügung des Antragsgegners, die Anordnungen hinsichtlich der Schafhaltung enthält. Im Dezember 2016 beanstandete die Amtsveterinärin des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller, dass der Zaun auf den Weiden des Antragstellers an mehreren Stellen leicht mit dem Fuß angehoben werden könne, so dass kein ausreichender Untergrabungsschutz bestehe und ein Wolf leicht Zugang zu den Schafen erlangen könne. Sie empfehle, entweder eine stromführende Litze in Bodennähe vorzuspannen oder den Zaun ausreichend tief einzugraben oder so zu verlängern, dass ein grabender Wolf auf Maschendraht stoßen würde. Daraufhin teilte der Antragsteller dem Antragsgegner unter dem 26. Dezember 2016 mit, dass er den Zaun ausbessern werde. Die Errichtung eines wolfsgerechten Untergrabungsschutzes sei jedoch problematisch, da die Zäune auf der Grundstücksgrenze stünden. Außerdem seien die Soay-Schafe sehr wehrhaft. Im Februar und März 2017 verendeten insgesamt zwölf der von dem Antragsteller gehaltenen Schafe, die zum damaligen Zeitpunkt überwiegend trächtig waren. Sie erlitten Bisse in den Ohren und Schnauzen sowie teilweise im Nackenbereich. Eine konkrete Todesursache konnte nicht ermittelt werden. Auch eine Zerlegung zweier Schafe in der Tierkörperbeseitigungsanstalt am 17. März 2017 sowie eine pathologisch-anatomische Untersuchung ergaben keine eindeutigen Erkenntnisse über die Todesursache. Die Beteiligten sind jedoch übereinstimmend der Ansicht, dass die Tiere nicht von einem Wolf gerissen wurden.

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