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  2. Band XXI, X Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
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Nr. 124 Abschuss einer Bache, Qualifizierung als Elterntier

§ 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG

Im strafrechtlichen Sinne gelingt der Nachweis des verbotenen Abschusses eines Elterntieres nur, wenn es feststeht, dass das erlegte Tier tatsächlich abhängige Jungtiere führte. Das Vorhandensein eines Gesäuges genügt diesen Anforderungen nicht.

AG Wismar, Urteil vom 03.07.2019, Az. 6 Cs 84/19

Gründe

Der Angeklagte ist Jäger und Mitglied einer Pächtergemeinschaft, die aus sechs Personen besteht.

Am 07.02.2019 erließ das Amtsgericht Wismar, auf Antrag der Staatsanwaltschaft Schwerin einen Strafbefehl, in welchem dem Angeklagten vorgeworfen wurde, in Meetzen am 22.07.2018 durch zwei Straftaten entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Bundesjagdgesetz vorsätzlich Elterntiere bejagt zu haben. Dabei wurde dem Angeklagten Folgendes vorgeworfen:

»Am Tattag nahmen Sie an einer Erntejagd auf Schwarzwild auf einem rechts neben dem Feldweg nach Breesen liegenden Rapsacker teil. Aus dem noch verbliebenen Rapsstreifen mit einer Breite von ca. 10-15 Meter wechselten gegen 15:30 Uhr etwa 12 Stück Schwarzwild, darunter auch Frischlinge, in Ihre Richtung. Aus dieser Rotte erlegten Sie einen Frischling, der an der gestreiften Decke eindeutig erkennbar war.

Obwohl Ihnen ein genaues Ansprechen der Stücke möglich gewesen wäre und entgegen der jagdlichen Faustregel, Schüsse in diese Situation nur auf eindeutig als Frischling erkennbare Stücke bzw. auf die schwächsten Stücke der Rotte abzugeben, erlegten Sie zudem aus der Rotte jeweils mit einem Schuss zwei etwa 2-jährige führende Bachen mit erkennbarem Gesäuge und einem Gewicht von etwa 50 kg. Bei Ihrer Handlungsweise nahmen Sie mit dem Ziel der Erlangung möglichst stattlicher Jagdbeute letztgenannte Umstände zumindest billigend in Kauf, was Sie als ungeeignet zur Ausübung der Jagd erscheinen lässt, da bei weiteren Besitz des Jagdschein die Gefahr besteht, dass Sie erhebliche rechtswidrige Taten im Zusammenhang mit der Jagdausübung begehen.«

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