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  2. Band XIX, XVIII Verschiedenes
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  4. Nr. 123 Zur Beschlussfassung von Pächtergemeinschaften

Nr. 123 Zur Beschlussfassung von Pächtergemeinschaften

§§ 705 f, 709, 741ff BGB

1. Pächtergemeinschaften sind im Außenverhältnis keine BGB-Gesellschaft, sondern Gesamtschuldner und Gesamtgläubiger gemäß §§ 427, 428 BGB.

2. Im Innenverhältnis bilden die Mitpächter zwar eine Rechtsgemeinschaft gemäß § 741 BGB, auf die aber die Vorschriften der Innengesellschaft gemäß §§ 705 ff BGB Anwendung finden.

3. Beschlüsse von solchen Pächtergemeinschaften bedürfen zur Wirksamkeit einer einstimmigen Entscheidung der Beteiligten. 

4. Insbesondere Informationen über getätigte Abschüsse haben unter­einander unverzüglich zu erfolgen. Hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung müssen insbesondere die Angaben von Datum, Alter, Gewicht, Klassifizierung und Wildart weitergegeben werden.

AG Dannenberg (Elbe) Urteil vom 3.2.2015 Az. 31 C 333/14

Tatbestand:

Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit einem Jagdpachtvertrag geltend.

Die Parteien sind zusammen mit Herrn A und Herrn B Pächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes S. Der Jagdpachtvertrag besteht seit vielen Jahren und wurde zuletzt im April 2012 bis zum Jahr 2021 gemäß Änderungsvertrag verlängert (BI. 6 d A.).

Der Kläger hat in Absprache mit sämtlichen damaligen Pächtern die Gemeinschaft vertreten und die Buchführung vorgenommen sowie das Wildbret verwaltet und vermarktet. Der Beklagte ist im Jahr 1995 für einen anderen Pächter in die Gemeinschaft eingetreten. Seit dem Jahr 1998 hatte die Gemeinschaft ein Sparkonto bei der Volksbank, über das bis Frühjahr 2014 alle Geldbewegungen erfolgt sind. Der Kläger war im Besitz des Sparbuches, der Beklagte und A hatten umfassende Vollmachten für dieses Konto. Von den drei übrigen Pächtern, ohne Einbeziehung des Klägers wurde sodann beschlossen, dass dieses Sparkonto in ein Girokonto umgewandelt wird. Der Beklagte hat am 09. Mai 2014, ohne vorherige Absprache mit dem Kläger von dem Sparkonto 3.616,00 € entnommen und auf ein neu eingerichtetes Girokonto überwiesen. Der Beklagte fand die Handhabung als Sparkonto nicht als praktikabel und ging davon aus, dass dies dem mutmaßlichen Willen des Klägers entsprochen habe. Am 02. Juni 2014 forderte der Kläger den Beklagten auf, die Rückabwicklung bezüglich dieses Kontos vorzunehmen.

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