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Nr. 123 Verwendung von Kirrungsautomaten keine verbotene Fütterung

§ 28 BJG; §§ 41; 60 Abs. 1 Nr. 12 LJG Brandenburg; § 7 Abs. 4 Satz 5 BbgJagdDV

Die Verwendung eines automatischen Kirrungsautomaten begründet nicht eine nach Landesrecht verbotene Fütterung. 

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 13.02.2018,
Az. (2B) 53 Ss OWi 673/17 (341/17)

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 29. Juni 2017 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgeho­ ben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Aus­ lagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

Das Amtsgericht Lübben (Spreewald) hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 29. Juni 2017 wegen »Betriebs einer unzulässigen Fütterungseinrichtung in Form eines mechanischen Kirrautomaten« eine Geldbuße von 260,– Euro verhängt.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen (UA S. 2):

»Der Betroffene ist 48 Jahre alt und Jagdpächter in mehreren Bezirken in Brandenburg, u.a. im gemeinschaftlichen Jagdbezirk B.

Dort hat er einen sog. Kirrautomaten aufgestellt, der jedenfalls in 06+07/2016 betrieben wurde. Bei diesem Kirrautomaten handelt es sich um eine Einrichtung, die durch einen mit Motor betriebenen Auswurf verschiedenste Futtermittel verstreuen kann, wobei Futtermenge, Streuweite und Intervall über einen Timer eingestellt werden können. Der Betroffene hat den Automaten mit Mais bestückt und einen Kirrrytmus von 500 gr. pro 3 Tage eingestellt. Er beabsichtigte dadurch, Schwarzwild zum Zwecke der Jagd anzulocken. Nicht beabsichtigt war eine Veränderung des Lockmittels hin zu einer Fütterung.

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