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  2. Band XIX, X Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
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  4. Nr. 122 Wesentliche Kriterien für die...

Nr. 122 Wesentliche Kriterien für die Ahndung von Schonzeitvergehen.

§§ 22 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 3 a des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die Jagdzeiten

1.
Kommt es für die Verurteilung eines Jägers wegen eines Schonzeitverstoßes auf das Alter des erlegten Tieres (hier Wildschwein) an, bedarf es einer Altersbestimmung – eine Altersschätzung reicht nicht aus.

2.
Der Erlass des damaligen Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 26.03.2010 – 540-7461.00 – und der durch ihn geregelte Bußgeldkatalog ist als verwaltungsinterne Anweisung für die untere Jagdbehörde verbindlich.

3.
Ein Irrtum über Ansprechkriterien ist unter keinen Umständen ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit.

OLG Schleswig-Holstein, Beschluss 09.03.2016, Az. 1 SsOWi 2/16 (5/16)

Gründe: 

I.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befand sich der Betroffene Anfang Mai außerhalb der Jagdzeit in einem Landesforst, für den er seit Jahren eine Jagderlaubnis besitzt und die ihn berechtigt, unbegrenzt die Jagd auf Frischlinge und Überläufer auszuüben, auf einem ihm durch den zuständigen Förster zugewiesenen offenen Hochsitz und hielt Ausschau nach Frischlingen und Überläufern, die in Absprache mit der damaligen Jagdgemeinschaft und dem Förster an diesem Abend bejagt werden sollten. Er hatte freie Sicht und Gehör auf die vor ihm liegende Lichtung und in das Stangenholz seitlich der Lichtung. Die Vegetation war zu diesem Zeitpunkt noch nicht voll aufgewachsen; der Wald war daher »durchsichtig«. Gegen 20 Uhr betrat in einer Entfernung von 50 bis 60 Meter ein einzelnes Wildschwein die Lichtung, welches er durch sein Fernglas beobachtete und anhand seiner Größe (ca. 50 bis 60 Kilo), seiner schlanken Gestalt, seiner dunkelbraunen, aber fast schwarzen Farbe und seines glatten Unterbauchs als eine nicht geschonte und nicht führende Überläuferbache mit einem Alter von 22 bis höchstens 24 Monaten einschätzte und sodann mit einem Schuss sicher streckte.

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