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  2. Band XIX, XVIII Verschiedenes
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  4. Nr. 122 Untersagung der Hundehaltung

Nr. 122 Untersagung der Hundehaltung

§ 1 Abs. 4 Hess. HundeVO; § 3 Abs. 2 Satz 3; 11 HSOG

Zur Untersagung der Haltung eines Hundes ist es ausreichend, wenn von dem Hund eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Mensch und Tier  ausgeht und der konkrete Verdacht besteht, dass dem Hund nicht regelmäßig ein Maulkorb angelegt wurde.

Hessischer VGH Beschluss vom 27.06.2016 Az. 8 B 1316/16

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2016 – 5 L 245/16.F – ist zulässig, aber nicht begründet.

Die verwaltungsgerichtliche Ablehnung des Eilrechtsschutzgesuchs des
Antragstellers stellt sich gemessen an dem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringen im Ergebnis als zutreffend dar.

Die Antragsgegnerin hat in dem an den Antragsteller adressierten Bescheid vom 20. Januar 2016 folgende Regelungen getroffen:

1.
Die Haltung der Dobermann-Hündin »C-Name« (Wurftag unbekannt) wird untersagt.

2.
Die Dobermann-Hündin »C-Name« ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen dem Tierheim Hanau oder einer anderen geeigneten Einrichtung bzw. Person zu übergeben.

3.
Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 und 2 wird angeordnet.

4.
Kommen Sie der Verpflichtung nach Ziffer 2 nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieser Verfügung nach, wird Ihnen im Wege des unmittelbaren Zwangs die Wegnahme des Hundes und die kostenpflichtige Unterbringung im Tierheim angedroht.

Die unter Nr. 1 getroffene Regelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 4 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003 (GVBl. I 2003, 54), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 12. November 2013 (GVBl. S. 640). Danach kann die zuständige Behörde jedermann das Halten und Führen eines bestimmten Hundes dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

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