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  2. Band XVIII, X Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
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  4. Nr. 121 Die Sperrung eines...

Nr. 121 Die Sperrung eines Weges mit dem Verkehrszeichen 250 und dem Zusatzzeichen 1026-36 „landwirtschaftlicher Verkehr frei‘‘ erlaubt Fahrten im Rahmen der Jagdausübung

1.
Die Einordnung der Jagd in den Bereich der Landwirtschaft folgt auch aus der Koppelung des Jagdrechts an die jeweiligen Eigentumsverhältnisse von Grund und Boden, wie sie sich aus § 3 BJagdG ergibt und an die Nutzungsrechte für Grundflächen, wie sie etwa in §§ 6 ff. NJagdG angesprochen  sind. Auch die Hegepflicht und die Pflicht zur Vermeidung von Wildschäden lassen diesen Schluss zu.

2.
Das Befahren auch von Feld- und Waldwegen, auch diejenigen mit dem Verkehrszeichen 250 und den Zusatzzeichen 1026-37 (,,Forstwirtschaftlicher  Verkehr frei“) oder 1026-38 (,,Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“) ist aus den gleichen Gründen für Fahrten zum Zwecke der Jagdausübung gestattet. 

OLG Celle, Urteil vom 27.05.2015, Az. 322 SsRs 154/14 

I. Tatbestand:

Mit Bußgeldbescheiden vom 08.10.2013 hat der Landkreis …. gegen die Betroffenen jeweils eine Geldbuße in Höhe von 20,– € festgesetzt  wegen fahrlässigen  Führens eines Kraftfahrzeugs in einem Verkehrsbereich, der durch das Verkehrszeichen 250 gesperrt und für den  lediglich durch das Zusatzzeichen  1026-36 (,,landwirtschaftlicher Verkehr  frei“)  ein  Befahren mit Kraftfahrzeugen  erlaubt war,  §§ 24 StVG, 41 Abs.  1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO,  141.3  BKat. Auf die jeweiligen Einsprüche der Betroffenen hat das Amtsgericht mit Urteil vom 11.06.2014 gegen die Betroffenen wegen „einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit – Befahren von nur für den landwirtschaftlichen Verkehr zugelassenen Flächen ohne Ausnahmegenehmigung“ jeweils eine Geldbuße in Höhe von 20,- € verhängt. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Betroffenen als Jäger am 21.07.2013 nachmittags eine Jagdhundeausbildungseinheit  durchgeführt haben. Dabei seien sie von ihrem Treffpunkt aus jeweils als Führer ihrer PKWs über Verkehrsflächen zu der Jagdhundeausbildungsstätte gefahren, die für den allgemeinen Fahrzeugverkehr gemäß Verkehrszeichen 250 (Verbot der Durchfahrt für Fahrzeuge aller Art) gesperrt gewesen seien. Eine Ausnahmeregelung besteht ausweislich eines zu Beginn der jeweiligen Zuwegung angebrachten Zusatzschildes 1026-36 lediglich für den „landwirtschaftlichen Verkehr“, was den Betroffenen jeweils  auch nicht entgangen sei. 

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