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Nr. 121 Zur Gefährlichkeit eines Hannoverschen Schweißhundes

§§ 7 Abs. 1; 17 NHundG

Zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Sinne von § 7 Abs. 1
Satz 2 NHundG reicht es regelmäßig aus, dass er einen anderen Hund (einmalig) gebissen hat.

VG Hannover, Beschluss vom 10.02.2016, Az. 10 B 247/16 

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die von der Antragsgegnerin getroffene Feststellung der Gefährlichkeit seines Hannoverschen Schweißhundes.

Der Antragsteller ist Halter und Eigentümer des im Juni 2013 geborenen HS-Rüden und des im Juni 2015 geborenen HS-Rüden. Mit … ist der Antragsteller bei der unteren Jagdbehörde der Antragsgegnerin als bestätigter Schweißhundführer registriert und nach eigenen Angaben im ständigen Einsatz als Diensthund für Nachsuchen zur Gewährleistung des Tierschutzes in staatlichen Forstämtern.

Am 24.11.2015 kam es in der Straße …in … zu einem Vorfall, an dem der West Highland Terrier Maxi des Herrn L. und die beiden Hannoverschen Schweißhunde des Antragstellers beteiligt gewesen sind.

Ausweislich der Mitteilung der Polizeistation … vom 01.12.2015 ging Herr L. mit seinem angeleinten Hund M. am 24.11.2015 gegen 19.45 Uhr in der Straße

… in … spazieren. Aus dem gegenüberliegenden Wäldchen sei dann ein Jogger mit zwei unangeleinten Hunden gekommen, der auf dem Weg fahrende Autos zunächst passieren ließ und dann loslief. Der erste Hund habe Herrn L. und seinen Hund ignoriert und sei auf der Straße Richtung Wendehammer gelaufen. 

Der zweite Hund sei zunächst auf die Straße gelaufen und dann auf Herrn L. und seinen Hund zugekommen, habe kurz geschnüffelt und dann sofort in den Nacken und Hals von M. gebissen. Der Jogger sei sofort gekommen, habe „Aus! Aus!“ gerufen und den Hund am Nacken weggezogen. Da M. stark geblutet habe, sei Herr L. noch in der Nacht zur Behandlung des Hundes in die Tierärztliche Hochschule H. gefahren, wo er operiert und bis zum 27.11.2015 stationär behandelt wurde. Aus dem Kurzbericht der Tierärztlichen Hochschule H.vom 25.11.2015 ergibt sich Folgendes:

„Diagnose:

Z.n. Bissverletzung

multiple Hautzusammenhangstrennungen

V.a. Lungenfibrose

(„.)

OP-Bericht:

linke laterale Halsseite eine 2cm lange Hautzusammenhangstrennung (…)

linke laterale Schulter eine 1,5 cm lange Hautzusammenhangstrennung (…)

rechte laterale Halsseite eine 1cm lange Hautzusammenhangstrennung (…)“

Mit Schreiben vom 10.12.2015 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Vorfall vom 24.11.2015. Daraufhin übersandte der Antragsteller seine Äußerung gegenüber der Polizeistation H. vom 08.12.2015 an die Antragsgegnerin. In diesem Schreiben teilte er mit, dass Herr L. mit seinem Hund für ihn nicht sichtbar gewesen sei. Der vorne laufene Welpe L. sei vom Kleinhund des Herrn L. angeknurrt worden, woraufhin R. den Kleinhund und den Welpen getrennt habe. R. habe in dieser Situation das schwächste Rudelmitglied verteidigt und somit ein in der Folge sicher unerwünschtes, gleichwohl nachvollziehbares, sozial adäquates Verhalten gezeigt. Herr L. hätte ihn auch bitten können, seine Hunde anzuleinen.

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