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Nr. 120 Zur Verfassungmäßigkeit der Jagdabgabe

§ 57 Abs. 2 LJG NRW; Art. 72, 74 GG

1. Mit der Jagdabgabe wird ein über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehender Sachzweck, nämlich die Förderung des Jagdwesens und deren Weiterentwicklung nach dem Gesetzeswortlaut verfolgt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass das Gesetz – wie im vorliegenden Fall – den Sachzweck und die Verwendungsmöglichkeiten beschreibt.

2. Die Jagdabgabe ist auch gruppennützig. Eine völlige Homogenität der Gruppe – bestehend aus Jagdschein- und Falknerscheininhaber – ist nicht erforderlich. Auch ist es unerheblich, das die Zweckmittelverwendung auch den Grundeigentümern oder anderen Dritten zugutekommt, die ihrerseits nicht mit einer Jagdabgabe belastet sind.

3. Zulässig ist es zudem einer staatlichen Einrichtung, wie der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung Gelder aus der Jagdabgabe zufließen zu lassen, sofern die Mittel aus der Abgabe für die gruppennützige Verwendung vorgesehen sind.

4. Sofern Einzelverwendungen der Jagdabgabe eventuell nicht den Kriterien der Verwendung solcher Abgaben entsprechen, bedingt dies alleine nicht die Verfassungswidrigkeit von § 57 LJG.

VG Köln, Urteil vom 13.8.2015, Az. 8 K 969/15

I. Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der Jagdabgabe. Der Kläger beantragte am 19.01.2015 die Verlängerung seines Jagdscheines für drei Jahre und entrichtete für die Jagdjahre 2015/2016, 2016/2017 und 2017/2018 eine Jagdabgabe in Höhe von 135 EUR.

Der Kläger hat am 18.02. 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Bei der Jagdabgabe handele es sich um eine Sonderabgabe, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter ganz engen Voraussetzungen erhoben werden dürfe. Diese lägen jedoch nicht vor. Das Gesetz stelle in unzulässiger Weise die Entrichtung der Jagdabgabe in den Vordergrund und liste erst nachgelagert Verwendungsmöglichkeiten für die eingenommenen Gelder auf. Auch werde nicht hinreichend zwischen den gesellschaftlichen Gruppen im Bereich des Jagdwesens differenziert. Es sei nicht zulässig, pauschal eine „Gesamtverantwortung“ nur der Jagdscheininhaber für die Jagd anzunehmen. So sei es in erster Linie Sache der Grundeigentümer oder Jagdpächter und nicht der Jagdscheininhaber, sich der Lebens- und Umweltbedingungen des Wildes anzunehmen. Mehr als 85 % aller Abgabepflichtigen seien darauf angewiesen, als Jagdgast zur Ausübung der Jagd eingeladen zu werden. Sie hätten deshalb weder eine „spezifische“ Sachnähe noch eine „besondere“ Finanzierungsverantwortung hinsichtlich der Förderung des Jagdwesens. Schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken ergäben sich auch daraus, dass das Gesetz die Jagdscheininhaber und Falknerjagdscheininhaber ohne nähere Begründung als „homogene Gruppe“ ansehe. Hierbei werde übersehen, dass die Beizjagd keinen Einsatz von Schusswaffen kenne. Auch die Finanzierung der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung aus Mitteln der Jagdabgabe sei verfassungsrechtlich problematisch. Sie erfülle als Landeseinrichtung öffentlich-rechtlich zugewiesene Aufgaben. Die Finanzierung der öffentlichen Verwaltung sei aber grundsätzlich Sache der Allgemeinheit. Eine besondere Nähe der Jägerschaft zu den Aufgaben der Forschungsstelle bestehe nicht. 

Die Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen des Wildes stehe nicht in besonderer Sachnähe zur Jägerschaft. Vielmehr handele es sich, auch soweit es um die Erforschung der von Menschen gestalteten und veränderten Natur gehe, um eine öffentliche Aufgabe, die folgerichtig über Steuermittel zu finanzieren sei. Auch die Erforschung der Wildkrankheiten sowie der Möglichkeiten ihrer Bekämpfung sei vorrangig eine staatliche Aufgabe. Bei der Erforschung von Möglichkeiten zur Verhütung und Verminderung von Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft handele es sich um eine Aufgabe, die den landwirtschaftlichen Bewirtschaftern, den Jagdrechtsinhabern und den Jagdausübungsberechtigten und der Allgemeinheit obliege.

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