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Nr. 119 Keine Drittschützende Wirkung einer Baumschutzsatzung
§ 42 VwGO; Art. 14 GG
Eine Satzung zum Schutz des Baumbestandes schützt kein subjektives Recht eines Anliegers. Diese dient vielmehr allein den Interessen der Allgemeinheit an der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des vorhandenen Baumbestandes.
VG Köln, Urteil vom 17.11.2015, 2 K 1167/15
Der Kläger ist mit seiner Ehefrau Miteigentümer des Wohngrundstücks N.-straße 0 in 00000 C. Südwestlich an dieses Grundstück grenzt das Grundstück C1.-straße 00, auf dem das Finanzamt C. -Aussenstadt gelegen ist. Auf diesem Grundstück steht in Grenznähe zum Grundstück des Klägers eine mehr als 150 Jahre alte Blutbuche mit einem Stammumfang von 423 Zentimetern, einem Kronendurchmesser von 20 Metern und einer Höhe von 25 Metern.
Durch Bescheid vom 16.07.2014 erteilte die Beklagte dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW auf dessen Antrag vom 09.07.2014 die Genehmigung zur Fällung der Blutbuche. Zur Begründung führte sie aus, der Zustand des Baumes sei mangelhaft bis ungenügend, die Blutbuche befinde sich im Absterbeprozess, sei nicht mehr sanierungsfähig und nicht mehr zu erhalten. Ein Fällen des nach dem Bebauungsplan Nr.0000-00 geschützten dominanten Baumes sei leider unumgänglich. Zugleich verfügte sie nach der Entfernung des Baumes eine Ersatzpflanzung in Gestalt eines standortgerechten heimischen Laubbaumes mit einem Stammumfang von 20 bis 25 Zentimetern an geeigneter Stelle.
Der Kläger legte am 19.11.2014 gegen diese Fällgenehmigung Widerspruch ein und machte geltend, die Blutbuche sei nicht krank und dürfe deswegen auch nicht gefällt werden. Er und andere Anlieger setzten sich seit geraumer Zeit für den Erhalt dieses Baumes ein. Ein von ihm beauftragter Sachverständiger, Herr Dr. T. , habe in einem Termin mit dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb am 18.11.2014 ausgeführt, der Baum sei kerngesund und verkehrstüchtig, was er auf Grund einer näheren Untersuchung festgestellt habe. Diesen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27.01.2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch des Klägers sei schon unzulässig, da es ihm an der erforderlichen Widerspruchsbefugnis mangele. Die Vorschriften der städtischen Baumschutzsatzung entfalteten nämlich keine drittschützende Wirkung. Der Widerspruch sei im Übrigen aber auch nicht begründet. Denn die Fällgenehmigung sei dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW zu Recht auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 c und d der städtischen Baumschutzsatzung erteilt worden.