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Nr. 118 Wiederkehrender Beitrag für Feld- und Waldwege

11 Abs. 2 KAG RLP; § 10 Abs. 3 Satz 2 BJG

1.
Bei der Heranziehung wiederkehrender Leistungen für den Feld- und Waldwegbau ist bei der Bemessung der jeweiligen Beiträge eine Anrechnung der – zu diesem Zweck der Kommune überlassenen Jagdpacht – dann nicht zulässig, wenn auch nur ein einzelner Jagdgenosse sich seinen Jagdpachtanteil auszahlen lässt.

2.
Zu Leistungen zugunsten des Feld- und Waldwegenetz kann nur derjenige herangezogen werden, dessen Grundbesitz auf diesem Wegenetz rechtmäßig zu dem Bewirtschaftungszweck erreichbar ist. Ist die Nutzbarkeit für bestimmte Fahrzeuge eingeschränkt kann dies dazu führen, dass der Vorteil der Erreichbarkeit des land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstücks verloren geht.

Oberverwaltungsgericht RLP, Urteil vom 17.11.2015, Az. 6 A 10825/15

Gründe:

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin dreier forstwirtschaftlich genutzter und insgesamt ca. 85,754 ha großer Grundstücke gegen ihre Heranziehung zu wiederkehrenden Wegebeiträgen für die Jahre 2009 bis 2012 mit Bescheid der Beklagten vom 29. November 2013 in einer Gesamthöhe von 1.475,29 €. Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu eigen macht. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage, die das Verwaltungsgericht abwies. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beitragspflicht stehe der am 6. November 1992 zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Vergleich nicht entgegen. Denn dieser sei als nichtig anzusehen. Die Forstgrundstücke der Klägerin seien auch vom Feld- und Waldwegenetz der Beklagten erschlossen. Dafür reiche die Erreichbarkeit eines gemeindlichen Waldwegs und die Möglichkeit seiner Benutzung für die Bewirtschaftung aus. Der für die Beitragserhebung erforderliche Vorteil werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bewirtschaftung des Forstes der Klägerin über die von ihr ausgebaute Wegeparzelle zur Kreisstraße 64 (K 64) erfolge und nur dieser Weg nach Angaben der Klägerin geeignet sei, mit den von ihr verwendeten »schweren« Fahrzeugen befahren zu werden. Denn es sei nicht erforderlich, dass jeder Weg mit jedem Fahrzeug befahrbar sein müsse. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, ihre veranlagten forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke seien über das gemeindliche Feld- und Waldwegenetz nicht erreichbar.

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